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Transcript

Blaulicht und Einsatzhorn sind nur zu verwenden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Blaulicht allein stellt für andere Verkehrsteilnehmer keine Verpflichtung dar, freie Bahn zu schaffen.

Sollen andere Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen, erfordert dies die gleichzeitige Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn.

Der Fahrer darf weiterhin nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht und innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann (§ 3 StVO).

Bei Missachtung der Sorgfaltspflicht können Einsatzfahrer*innen in vollem Umfang für Schäden haftbar gemacht werden.

Je größer die Abweichung von den Regeln, desto höher die Anforderungen an Aufmerksamkeit und Sorgfalt.

Bei Fahrten mit Blaulicht und Einsatzhorn ist immer darauf zu achten, dass man von allen Teilnehmern am Straßenverkehr ausreichend wahrgenommen wird.

Bei der Nutzung von Sonder- und Wegerecht geilten weiterhin die Grundregeln des § 1 StVO. Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme sind immer erforderlich!

Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Die Verantwortung für die Art und Weise der Umsetzung von Sonderrechten liegt ausschließlich bei der fahrenden Einsatzkraft.

Blaues Blinklicht darf (auch in Kombination mit gelbem Blinklicht) zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen verwendet werden.