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Finanz- und Haushaltswesen der BA

Haushaltsgrundsätze

Haushaltsgrundsätze sind die bei der Haushaltswirtschaft öffentlicher Haushalte in Deutschland zu beachtenden Prinzipien der Haushaltsaufstellung und Haushaltsausführung bei Bund, Bundesländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen haushaltsführenden Stellen (Anstalten des öffentlichen Rechts, Körperschaften des öffentlichen Rechts). Ihr Ziel ist es, die öffentliche Verwaltung und Öffentlichkeit vor möglichen Verlusten, unkorrekten Daten und fehlerhaften Informationen weitestgehend zu schützen und bundesweit für eine einheitliche Haushaltsführung und ordnungsgemäße Finanzwirtschaft zu sorgen.

(aus Wikipedia)

Rechtsgrundlage für die BA = §77a SGB IV

§ 77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit

  • Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sinngemäß.
  • Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten.
  • Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Absatz 3 des Dritten Buches vereinbart werden.

§ 77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit

  • Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sinngemäß.
  • Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten.
  • Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Absatz 3 des Dritten Buches vereinbart werden.

Haushaltsgrundsätze

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Fälligkeit

Öffentlichkeit

Einheitlichkeit und Vollständigkeit

Vorherigkeit, Jährlichkeit, zeitliche Bindung

Einzelveranschlagungund sachliche Bindung

Gesamtdeckung

Bruttoprinzip

Ausgeglichenheit

Warheit und Klarheit

(§69 Abs. 2 SGB IV)

(§67 Abs. 1 SGB IV)

(§67 Abs. 1 SGB IV)

(§67 Abs. 1 SGB IV, §8 BHO)

(§67 Abs. 1 SGB IV, §71a SGB IV, §72 SGB IV sowie §45 BHO)

(§11 BHO, §13 BHO, §17 Abs. 4 BHO)

(§69 Abs. 1 SGB IV)

(§15 BHO, §35 BHO)

(§67 Abs. 1 SGB IV, §17 BHO, §45 BHO)

Die Haushaltsgrundsätze sind in allen Phasen des Haushaltskreislaufs von hoher Bedeutung. Sie stellen eine Vorgabe der Legislative an die Exekutive dar. Die ausführenden Organe erhalten somit "Verhaltensmaßstäbe" zum Umgang mit den Haushaltsmitteln. Hier sind die nach BHO und SGB III bzw. SGB IV geltenden "klassischen" Haushaltsgrundsätze aufgeführt.

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei allen Arten des Verwaltungshandelns die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Für alle kostenwirksamen Maßnahmen sind dem jeweiligen Finanz- bzw. Kostenvolumen angemessene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vor einem Vorhaben (z.B. Maßnahme, Beschaffung) durchzuführen und zu dokumentieren. Sparsamkeit bedeutet, dass die einzusetzenden Mittel auf den zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unbedingt notwendigen Umfang beschränkt werden müssen. Damit ist untrennbar auch die Prüfung der Notwendigkeit verbunden, inwiefern überhaupt ein Bedarf besteht. Eine "Vorratshaltung" oder das sogenannte "Dezemberfieber" darf nicht zu unnötigen Ausgaben führen. Auszahlungen sind so spät wie möglich vorzunehmen (Sparsamkeit).

Alle Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben; Ausgaben sollen so spät wie möglich geleistet werden. In den Haushaltsplan dürfen nur Ausgaben bzw. Einnahmen aufgenommen werden, die in dem Haushaltsjahr auch kassenwirksam werden. Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten, werden grundsätzlich im Rahmen der zugeteilten Verpflichtungsermächtigungen für das betroffene Folgejahr, in dem sich die Kassenwirksamkeit ergibt, gebunden. Für bereits in früheren Haushaltsjahren eingegangene Verpflichtungen sind Ermächtigungen nicht nochmals zu veranschlagen.

Der Haushaltsplan der BA und die Bewirtschaftungsergebnisse werden im Internet veröffentlicht.

  • Haushaltsplan 2021
  • Haushaltsplan 2022

Es darf keine zwei Haushalte geben. Alle zu erwartenden Einnahmen bzw. Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen sowie (Plan-)Stellen sind in den Haushaltsplan einzustellen. Aber: Übertragung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln aus einem anderen Haushalt auf die BA ist möglich (z.B. Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die BA).

Der Haushaltsplan gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Die Ermächtigungen des Haushaltsplanes gelten nur für die Dauer des betreffenden Kalenderjahres. Das Verfassungsgebot der Vorherigkeit fordert, dass der Haushaltsplan von Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, durch das Haushaltsgesetz festgestellt ist. Für die BA gilt das Verfahren nach §71a SGB IV. Demnach wird der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres vom Vorstand aufgestellt, vom Verwaltungsrat festgestellt und von der Bundesregierung genehmigt. Ausnahme: vorläufige Haushaltsführung Ist zum Ende eines Jahres der Haushalt für das Folgejahr von der Bundesregierung noch nicht genehmigt, so gilt für das neue Haushaltsjahr die vorläufige Haushaltsführung. In dieser Phase dürfen nur Ausgaben getätigt werden, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unvermeidbar sind (in der Regel Pflichtleistungen und bereits bewilligte Kann-Leistungen). Von diesem Haushaltsgrundsatz wird der Bewirtschaftungsgrundsatz der zeitlichen Bindung abgeleitet. Demnach dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Die Ermächtigung zur Bewirtschaftung von zugeteilten, aber nicht verausgabten Haushaltsmitteln verfällt mit Ablauf des Haushaltsjahres.

Einnahmen und Ausgaben sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu errechnen oder zu schätzen. Sie sind systematisch (nach dem Gruppierungsplan und den haushaltstechnischen Richtlinien des Bundes - HRB) im Haushaltsplan darzustellen. Für denselben Zweck dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

Der Haushaltsplan ist bei seiner Aufstellung und Feststellung in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Das bedeutet, dass der notwendige Finanzbedarf nur insoweit berücksichtigt werden kann, wie zur Deckung dieses Bedarfes voraussichtlich Einnahmen zur Verfügung stehen.

Nach dem Haushaltsgrundsatz Gesamtdeckung dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, d.h. bestimmte Einnahmen dürfen nicht ausschließlich für bestimmte Ausgaben verwendet werden. Ausnahme: Zweckbindung Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist. In diesem Sinne ist im BA-Haushalt keine Zweckbestimmung definiert.

Das Bruttoprinzip ergänzt das Vollständigkeitsprinzip. Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Eine Saldierung ist nicht gestattet. Aus diesem Grundsatz wird der Bewirtschaftungsgrundsatz des Bruttoprinzips abgeleitet. "Einnahmen sind bei dem betreffenden Einnahmetitel und Ausgaben bei den zutreffenden Ausgabetitel zu buchen." Ausnahme: Rotabsetzung Die Rotabsetzung ist die Buchung einer Einnahme bei einem Ausgabetitel oder eine Ausgabe bei einem Einnahmetitel.

Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach dem Zweck getrennt zu veranschlagen und zu buchen. Die Einhaltung der im Haushaltsplan vorgegebenen Zweckbestimmung ist in allen Phasen des Haushaltskreislaufes zwingend. Haushaltsmittel werden für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellt und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Aus diesem Grundsatz wird der Bewirtschaftungsgrundsatz sachliche Bindung abgeleitet: Bei der Ausführung des Haushaltsplans ist man an den in der Zweckbestimmung vorgegebenen Zweck entsprechend der Veranschlagung gebunden. Zu dem dürfen Haushaltsmittel nur bis zu der im Haushaltsplan vorgegebenen Höhe (Mittelansatz, Ermächtigungsrahmen) geleistet oder in Anspruch genommen werden. Ausnahme: Deckungsfähigkeit Deckungsfähigkeit ist die durch das Gesetz oder einem Vermerk im Haushaltsplan begründete Möglichkeit, Mehrausgaben bei einer Finanzposition aufgrund von Einsparungen bei einer anderen Finanzposition zu leisten. Deckung kann nur auf der Ebene des Gesamthaushaltes erfolgen. Es besteht die Möglichkeit zur einseitigen Deckungsfähigkeit (eine Finanzposition ist entweder deckungsberechtigt oder deckungsgebend) bzw. zur gegenseitigen Deckungsfähigkeit (eine Finanzposition ist sowohl deckungsberechtigt als auch deckungsgebend). Aufgrund der Deckungsfähigkeit kann die Bewirtschaftung flexibler erfolgen. Über die zentrale Deckungsfähigkeit hinaus besteht die Möglichkeit zu dezentralen Umschichtungen. Damit wird den Dienststellen vor Ort die Möglichkeit eröffnet, im definierten Rahmen (vgl. aktuelle Umschichtungsregelungen) Mittelumschichtungen entsprechend der unterjährigen Bedarfe zwischen den einzelnen Finanzpositionen vorzunehmen.

Der Haushaltsplan der BA und die Bewirtschaftungsergebnisse werden im Internet veröffentlicht.

  • Haushaltsplan 2021
  • Haushaltsplan 2022

Alle Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben; Ausgaben sollen so spät wie möglich geleistet werden. In den Haushaltsplan dürfen nur Ausgaben bzw. Einnahmen aufgenommen werden, die in dem Haushaltsjahr auch kassenwirksam werden. Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten, werden grundsätzlich im Rahmen der zugeteilten Verpflichtungsermächtigungen für das betroffene Folgejahr, in dem sich die Kassenwirksamkeit ergibt, gebunden. Für bereits in früheren Haushaltsjahren eingegangene Verpflichtungen sind Ermächtigungen nicht nochmals zu veranschlagen.

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei allen Arten des Verwaltungshandelns die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben. Für alle kostenwirksamen Maßnahmen sind dem jeweiligen Finanz- bzw. Kostenvolumen angemessene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vor einem Vorhaben (z.B. Maßnahme, Beschaffung) durchzuführen und zu dokumentieren. Sparsamkeit bedeutet, dass die einzusetzenden Mittel auf den zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unbedingt notwendigen Umfang beschränkt werden müssen. Damit ist untrennbar auch die Prüfung der Notwendigkeit verbunden, inwiefern überhaupt ein Bedarf besteht. Eine "Vorratshaltung" oder das sogenannte "Dezemberfieber" darf nicht zu unnötigen Ausgaben führen. Auszahlungen sind so spät wie möglich vorzunehmen (Sparsamkeit).

Es darf keine zwei Haushalte geben. Alle zu erwartenden Einnahmen bzw. Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen sowie (Plan-)Stellen sind in den Haushaltsplan einzustellen. Aber: Übertragung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln aus einem anderen Haushalt auf die BA ist möglich (z.B. Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die BA).

Die Haushaltsgrundsätze sind in allen Phasen des Haushaltskreislaufs von hoher Bedeutung. Sie stellen eine Vorgabe der Legislative an die Exekutive dar. Die ausführenden Organe erhalten somit "Verhaltensmaßstäbe" zum Umgang mit den Haushaltsmitteln. Hier sind die nach BHO und SGB III bzw. SGB IV geltenden "klassischen" Haushaltsgrundsätze aufgeführt.

Nach dem Haushaltsgrundsatz Gesamtdeckung dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, d.h. bestimmte Einnahmen dürfen nicht ausschließlich für bestimmte Ausgaben verwendet werden. Ausnahme: Zweckbindung Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist. In diesem Sinne ist im BA-Haushalt keine Zweckbestimmung definiert.

Der Haushaltsplan gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Die Ermächtigungen des Haushaltsplanes gelten nur für die Dauer des betreffenden Kalenderjahres. Das Verfassungsgebot der Vorherigkeit fordert, dass der Haushaltsplan von Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, durch das Haushaltsgesetz festgestellt ist. Für die BA gilt das Verfahren nach §71a SGB IV. Demnach wird der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres vom Vorstand aufgestellt, vom Verwaltungsrat festgestellt und von der Bundesregierung genehmigt. Ausnahme: vorläufige Haushaltsführung Ist zum Ende eines Jahres der Haushalt für das Folgejahr von der Bundesregierung noch nicht genehmigt, so gilt für das neue Haushaltsjahr die vorläufige Haushaltsführung. In dieser Phase dürfen nur Ausgaben getätigt werden, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unvermeidbar sind (in der Regel Pflichtleistungen und bereits bewilligte Kann-Leistungen). Von diesem Haushaltsgrundsatz wird der Bewirtschaftungsgrundsatz der zeitlichen Bindung abgeleitet. Demnach dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Die Ermächtigung zur Bewirtschaftung von zugeteilten, aber nicht verausgabten Haushaltsmitteln verfällt mit Ablauf des Haushaltsjahres.

Einnahmen und Ausgaben sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu errechnen oder zu schätzen. Sie sind systematisch (nach dem Gruppierungsplan und den haushaltstechnischen Richtlinien des Bundes - HRB) im Haushaltsplan darzustellen. Für denselben Zweck dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nicht bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

Der Haushaltsplan ist bei seiner Aufstellung und Feststellung in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Das bedeutet, dass der notwendige Finanzbedarf nur insoweit berücksichtigt werden kann, wie zur Deckung dieses Bedarfes voraussichtlich Einnahmen zur Verfügung stehen.

Das Bruttoprinzip ergänzt das Vollständigkeitsprinzip. Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Eine Saldierung ist nicht gestattet. Aus diesem Grundsatz wird der Bewirtschaftungsgrundsatz des Bruttoprinzips abgeleitet. "Einnahmen sind bei dem betreffenden Einnahmetitel und Ausgaben bei den zutreffenden Ausgabetitel zu buchen." Ausnahme: Rotabsetzung Die Rotabsetzung ist die Buchung einer Einnahme bei einem Ausgabetitel oder eine Ausgabe bei einem Einnahmetitel.

Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach dem Zweck getrennt zu veranschlagen und zu buchen. Die Einhaltung der im Haushaltsplan vorgegebenen Zweckbestimmung ist in allen Phasen des Haushaltskreislaufes zwingend. Haushaltsmittel werden für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellt und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Aus diesem Grundsatz wird der Bewirtschaftungsgrundsatz sachliche Bindung abgeleitet: Bei der Ausführung des Haushaltsplans ist man an den in der Zweckbestimmung vorgegebenen Zweck entsprechend der Veranschlagung gebunden. Zu dem dürfen Haushaltsmittel nur bis zu der im Haushaltsplan vorgegebenen Höhe (Mittelansatz, Ermächtigungsrahmen) geleistet oder in Anspruch genommen werden. Ausnahme: Deckungsfähigkeit Deckungsfähigkeit ist die durch das Gesetz oder einem Vermerk im Haushaltsplan begründete Möglichkeit, Mehrausgaben bei einer Finanzposition aufgrund von Einsparungen bei einer anderen Finanzposition zu leisten. Deckung kann nur auf der Ebene des Gesamthaushaltes erfolgen. Es besteht die Möglichkeit zur einseitigen Deckungsfähigkeit (eine Finanzposition ist entweder deckungsberechtigt oder deckungsgebend) bzw. zur gegenseitigen Deckungsfähigkeit (eine Finanzposition ist sowohl deckungsberechtigt als auch deckungsgebend). Aufgrund der Deckungsfähigkeit kann die Bewirtschaftung flexibler erfolgen. Über die zentrale Deckungsfähigkeit hinaus besteht die Möglichkeit zu dezentralen Umschichtungen. Damit wird den Dienststellen vor Ort die Möglichkeit eröffnet, im definierten Rahmen (vgl. aktuelle Umschichtungsregelungen) Mittelumschichtungen entsprechend der unterjährigen Bedarfe zwischen den einzelnen Finanzpositionen vorzunehmen.