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Fach: WirtschaftFachlehrer: Weißinger, ThomasPräsentiert von: Louise Bornstein, Eva Seitz, Leonie Bergbauer

Kommanditgesellschaft

Widerspruchsrecht

Gewinnbeteiligung

Geschäftsführung und Vertretung der KG

Haftung

Vertretung

Pflichten/Rechte der Teilhafter im Innenverhältnis

Gründung

Gliederung

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Handelsgesetzbuch §161

Gründung

  • KG ist Sonderform der OHG
  • Kaufmann
  • Keine juristische Person, aber rechtsfähige Personengesellschaft
  • Sie kann unter ihrer Firma Recht erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden (§§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB)

KG - Basics

Gründung

  • Grads. Beschränkte Haftung mit Einlage
  • Kein Kaufmann
  • Grads. Keine Geschäftführung
  • Keine Vertretung (Bevollmächtigung möglich)
  • Entspricht Rechtsstellung eines Gesellschafters der OHG
  • Volle Haftung
  • Geschäftsführung
  • Vertretung

Arten von Gesellschaftern

Gründung

Gründung

  • Geschäftsführung Befugnis ausschließlich Komplementären (sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Reglung getroffen wurde
  • Vertretung einer KG kann nur der Komplementäre

Geschäftsführung und Vertretung der KG §114ff. HGB

Gewinnbeteiligung

Handelsgesetzbuch §170

"Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt"

Vertretung

Widerspruchsrecht

Handelsgesetzbuch §171

"(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgübt."

Haftung

Pflichteinlage

Handelsgesetzbuch §176 (1)

"(1) Hat die Gesellschaft begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts [...} eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellscahfter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. [...}"

Haftung bei Gründung

Haftung Kommanditist

Handelsgesetzbuch §176 (2)

"(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend Anwendung."

Haftung bei Eintritt

Danke