Kommanditgesellschaften
Finn Kross
Created on March 13, 2022
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Transcript
START
Fach: WirtschaftFachlehrer: Weißinger, ThomasPräsentiert von: Louise Bornstein, Eva Seitz, Leonie Bergbauer
Kommanditgesellschaft
Widerspruchsrecht
Gewinnbeteiligung
Geschäftsführung und Vertretung der KG
Haftung
Vertretung
Pflichten/Rechte der Teilhafter im Innenverhältnis
Gründung
Gliederung
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Handelsgesetzbuch §161
Gründung
- KG ist Sonderform der OHG
- Kaufmann
- Keine juristische Person, aber rechtsfähige Personengesellschaft
- Sie kann unter ihrer Firma Recht erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden (§§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB)
KG - Basics
Gründung
- Grads. Beschränkte Haftung mit Einlage
- Kein Kaufmann
- Grads. Keine Geschäftführung
- Keine Vertretung (Bevollmächtigung möglich)
- Entspricht Rechtsstellung eines Gesellschafters der OHG
- Volle Haftung
- Geschäftsführung
- Vertretung
Arten von Gesellschaftern
Gründung
Gründung
- Geschäftsführung Befugnis ausschließlich Komplementären (sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Reglung getroffen wurde
- Vertretung einer KG kann nur der Komplementäre
Geschäftsführung und Vertretung der KG §114ff. HGB
Gewinnbeteiligung
Handelsgesetzbuch §170
"Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt"
Vertretung
Widerspruchsrecht
Handelsgesetzbuch §171
"(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgübt."
Haftung
Pflichteinlage
Handelsgesetzbuch §176 (1)
"(1) Hat die Gesellschaft begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts [...} eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellscahfter, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. [...}"
Haftung bei Gründung
Haftung Kommanditist
Handelsgesetzbuch §176 (2)
"(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend Anwendung."
Haftung bei Eintritt
Danke