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Kanzlei Kamprad Rechtsanwältin Karin Kamprad Geschwister-Scholl-Straße 15 in 99734 Nordhausen Tel 03631- 9799650 www.kanzlei-kamprad.de

Rechtsanfragen nach einem Todesfall

7. Erbgemeinschaft

6. Versicherungen

5. Mietvertrag

4. Bankkonten

3. Erbschein

2. Annahme der Erbschaft

8. Erbauseinandersetzungen

1. Bestattung

Inhaltsverzeichnis

1. Bestattung

Einteilung:* Aufgabe der Angehörigen* Aufgabe des Arztes* Organentnahme* Totenfürsorgeberechtigung und daraus entstehende Verpflichtungen* Grabpflege* Sozialbestattung

1. Bestattung

* Benachrichtigung eines Arztes für Leichenschau und Totenschein* Benachrichtigung des Bestatters* Benachrichtigung der Friedhofsverwaltung für Vereinbarung einesBestattungstermins und Kauf der Grabstelle; Beerdigung frühestens nach 48, spätestens nach 96 Stunden; Leichenschau und Anordnung einer Obduktion* Benachrichtigung des Standesamtes mit Vorlage der Leichenschaubescheinigung für Sterbeurkunde

Aufgabe der Angehörigen

Aufgabe des Arztes

* ausführliche Leichenschau: Todesart (natürlich oder nicht natürlich); Todesursache (Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Statistik); Todeszeit (Schaffung personenstandsrechtlicher Urkunden, Verhinderung der Bestattung von Scheintoten) * Bei Verdacht auf nicht natürliche Todesursache hat der Arzt unverzüglich die Polizei zu informieren; nicht natürlicher Tod sind Selbstmord, Unfall, Straftaten (Mord, Totschlag, Körperverletzung mit Todesfolge)* Bei Verdacht auf nicht natürliche Todesursache wird zunächst eine gerichtliche Leichenschau angeordnet, die sich auf die äußere Besichtigung der Leiche durch zwei Ärzte beschränkt * Kommt fremdes Verschulden am Tod in Betracht, und muss hierfür die Todesursache oder der genaue Todeszeitpunkt festgestellt werden, folgt der äußeren Besichtigung die Obduktion (Leichenöffnung)

Aufgabe des Arztes

Anlässe hierfür sind z. B. * Klärung der Fragen zur Arzthaftung (Behandlungsfehler) * Lebensversicherung verlangt Obduktion für Klärung der Todesursache * Unfallversicherung möchte Eigenverschulden des Versicherten durch Alkoholgenuss ausschließen * Vor einer Feuerbestattung ist die Todesursache nicht eindeutig geklärt * Seuchenpolizeiliche Gründe – (ohne Einwilligung der Angehörigen möglich) * Strafrechtliche Ermittlungen – (ohne Einwilligung der Angehörigen möglich)Widmung der Leiche der Anatomie: * Der Verstorbene kann selbst bestimmen, ob er seinen Leichnam für wissenschaftliche oder lehrende Zwecke zur Verfügung stellt. * Hat er selbst eine solche Bestimmung nicht getroffen, können dies die Angehörigen unter Berücksichtigung seines mutmaßlichen Willens tun. - Hierfür gibt es keine Zahlungen durch die Institute.

* hat sich der Verstorbene zu Lebzeiten hierzu geäußert, gilt dieser Wille und kann durch die Angehörigen nicht aufgehoben werden* Der Verstorbenen kann auch jemanden bestimmt haben, der für ihn entscheiden soll* Wenn er auch eine solche Person nicht benannt hat, entscheiden die Angehörigen für ihn mit folgenden Prioritäten: Ehegatte, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern. Stimmt der Ehegatte zu, kommt es auf den Willen der Kinder nicht an. Ist der Ehegatte bereits vorverstorben, kommt es auf den Willen der Kinder an. Die Zustimmung eines Kindes genügt, aber der Widerspruch eines anderen Kindes verhindert wiederum die Entnahme. (Nähere Regelungen im Transplantationsgesetz )* Ohne Zustimmung des Verstorbenen oder der Angehörigen ist eine Organentnahme nicht möglich!* Ein Verkauf oder Handel mit den Organen ist ebenfalls nicht möglich.

Organentnahme

* Der Verstorbene kann selbst bestimmen, wo und wie er bestattet werden möchte. * Er kann auch eine Person (Freund, Lebensgefährte, Testamentsvollstrecker) bestimmen, die diese Aufgabe für ihn wahrnehmen soll. * Liegt beides nicht vor, treffen die Anordnungen die nächsten Angehörigen, die hierzu auch verpflichtet sind. Reihenfolge: Ehegatte, erst dann die Kinder und ggf. weitere Verwandte. Damit hat der Wille des Ehegatten Vorrang vor dem der Kinder. * Die Bestattungspflicht und die damit verbundene Berechtigung der Entscheidung über die Art und den Ort der Bestattung gilt unabhängig davon, ob der Berechtigte auch Erbe geworden ist. Damit ist die enterbte Ehefrau gleichwohl totenfürsorgeberechtigt, wenn dies der Verstorbene nicht ausdrücklich anders bestimmt hat. Die Kosten der Beerdigung sind jedoch Nachlassverbindlichkeiten und vom Erben zu erstatten. Sind die Kosten aus dem Nachlass nicht zu erlangen, tragen die Angehörigen die Kosten endgültig.

Totenfürsorgeberechtigung und daraus entstehende Verpflichtungen

* Die Grabpflege gehört zum Totenfürsorgerecht und steht unabhängig von der Erbenstellung den nächsten Angehörigen zu. Diese können also bestimmen, wie das Grab zu pflegen ist.* Gegenüber der Friedhofs- verwaltung ist Derjenige zur ordnungsgemäßen Pflege verpflichtet, der die Grabstelle zur Nutzung erworben hat.

Grabpflege

* Das Sozialamt übernimmt die Kosten der Bestattung dann, wenn den Angehörigen nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Dies trifft in den Fällen zu, in denen die Kosten weder dem Nachlass entnommen werden können, noch von den Angehörigen aufgrund ihrer eigenen finanziellen Verhältnisse bezahlt werden können. Wohlhabende Angehörige können daher regelmäßig keine Kostenerstattung vom Sozialhilfeträger verlangen. * Die Erstattung bezieht sich nur auf die erforderlichen Kosten einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung. * Haben sich die Angehörigen nicht um den Verstorbenen gekümmert und musste die Ordnungsbehörde zunächst die Bestattung vornehmen, hat diese einen Erstattungsanspruch gegenüber den Angehörigen. Auch in dem Fall, dass die Angehörigen das Erbe ausgeschlagen haben, entbindet dies nicht von der Kostentragungspflicht für die Bestattung, wenn ihnen das aufgrund ihrer eigenen finanziellen Verhältnisse zugemutet werden kann.

Sozialbestattung:

2. Annahme der eRBSCHAFT

Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist tritt der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein, d. h. er erbt das gesamte Vermögen, aber auch die Schulden. Daher ist innerhalb der Ausschlagungsfrist die Frage zu klären, was zum Nachlass gehört, und ob eine Überschuldung vorliegen könnte.Findet der Erbe erst später heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, bleibt der Weg über die Nachlassverwaltung oder die Nachlassinsolvenz bzw. die Dürftigkeitseinrede, m die Haftung mit seinem eigenen Vermögen zu verhindern.

Ab Kenntnis vom Erbfall und ggf. auch dem Testament, welches die Erbschaft bestimmt, hat der Erbe nur 6 Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung kann nur durch Erklärung direkt beim Nachlassgericht oder notariell beurkundet erfolgen. Andere Erklärungen – mündlich oder schriftlich – sind nicht formgerecht und daher unwirksam.Die Frist ist nicht verlängerbar.

2. aNNAHME DER eRBSCHAFT

3. Erbschein

Die Stellung des Erben besteht zwar auch ohne Erbschein. Ein Nachweis hierüber besteht aber nur mit dem Erbschein. Wegen der Gebührenpflicht wird der Erbschein beim Amtsgericht nur dann beantragt, wenn dies für die Abwicklung des Nachlasses notwendig ist.Der Erbschein ist in der Regel notwendig, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, um die Grundbuchberichtigung auf die Erben vornehmen zu lassen. Nur wenn ein notarielles Testament vorliegt, aus dem sich die Erbfolge eindeutig ergibt, wird hierfür kein Erbschein benötigt.

3. Erbschein

Der Erbschein ist auch notwendig, wenn das Bankguthaben nicht durch die Beerdigungskosten aufgebraucht, und kein zweiter (überlebender Ehegatte) vorhanden ist, der die Konten auf seinen Namen umschreiben kann. Wird kein Erbschein beantragt, besteht zumindest bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge immer die Gefahr, dass sich die Erben über die Mitglieder der Erbengemeinschaft und die Höhe der Erbanteile irren.

3. Erbschein

Der Erbschein nennt den Erben und bei mehreren Erben deren Erbquote. Weiterhin enthält der Erbschein den Testamentsvollstrecker, wenn ein solcher angeordnet ist. Dieser kann an Stelle der Erben den Nachlass entsprechend den Anordnungen des Verstorbenen abwickeln. Der Erbschein nennt die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge und der Bedingung, unter der die Nacherbfolge eintritt.

3. Erbschein

Der Erbschein zählt keine Vermächtnisse auf und besagt nichts über Auflagen und Teilungsanordnungen des Erblassers. Der Vermächtnisnehmer kann seine Rechte nur durch Vorlage des Testamentes gegenüber den Erben geltend machen. Die Einhaltung von Auflagen kann nur vom hierdurch Begünstigten verlangt werden. Unter Umständen kann hierüber keine Kontrolle erfolgen. Es besteht ein Gebührenprivileg, wenn der Erbschein nur für die Grundbuchberichtigung benötigt wird, und sogar Gebührenfreiheit beim Grundbuchamt, wenn die Grundbuch-berichtigung auf den Erben/ die Erben innerhalb von 2 Jahren nach dem Todesfall erfolgt.

3. Erbschein

Auskunft wird aber auch gegenüber dem Testamentsvollstrecker erteilt Viele Banken erteilen auch Auskunft bei Vorlage eines notariellen Testamentes, wenn hieraus die Erbfolge eindeutig hervorgeht. Die Banken nehmen bei Kenntnis vom Tod ihres Kunden grundsätzlich eine Meldung gegenüber dem Finanzamt vor.

Soweit keine Gemeinschaftskonten mit dem überlebenden Ehepartner vorliegen, wird die Bank regelmäßig nur die Begleichung der Bestattungskosten vornehmen. Über den Kontostand gibt sie häufig nur dann Auskunft, wenn der Erbschein vorgelegt wird. Die Kontostände werden den Erben also erst bei Vorlage des Erbscheins zur Kenntnis gelangen.

4. Banknoten

5. Mietvertrag

Sind die Ehegatten beide Mietvertragsparteien, setzt sich das Mietverhältnis mit dem überlebenden Ehegatten fort. Dieser kann aber innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Frist kündigen. Der Vermieter hat kein eigenes Kündigungsrecht gegenüber dem überlebenden Ehegatten. Ist nur der verstorbene Ehegatte Mietvertragspartei gewesen, tritt der überlebende Ehegatte automatisch in den Mietvertrag ein, auch wenn er nicht Erbe ist. Binnen eines Monats kann er jedoch auch hier erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. Das Mietverhältnis wird dann mit den Erben fortgeführt. Der Erbe kann dann das Mietverhältnis ebenfalls innerhalb eines Monats außerordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Ebenso hat in diesem Fall der Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht. Wird die Wohnung von den Erben aufgelöst, ist daran zu denken, dass alte Rechnungen u. ä. ebenso lange aufzubewahren sind, wie sonst auch. Damit kann gegenüber möglichen Gläubigern nachgewiesen werden, wann gezahlt worden ist u. ä. .

Ist ein Bezugsberechtigter benannt, steht die Versicherungssumme diesem zu und fällt nicht in den Nachlass. Unter Umständen kann ein Pflichtteilsberechtigter wegen dieser Schenkung durch den Erblasser an den Bezugsberechtigten Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen. Teilweise entfallen Leistungspflichten der Versicherungsgesellschaft, z. B. bei Suizid innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre, oder bei falschen Angaben zu Vorerkrankungen im Rahmen der Antragstellung durch den Versicherten, soweit diese ursächlich waren für den Tod.

Viele Versicherungen enden mit dem Todesfall und können durch entsprechende Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft beendet werden. Bei Lebensversicherungen ist zwischen Versicherungsnehmer, versicherter Person (Wagnis) und Bezugsberechtigtem zu unterscheiden. Ist kein Bezugsberechtigter benannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und steht den Erben zu.

6. Versicherungen

7. Erbengemeinschaft

7. Erbgemeinschaft

Sind mehrere Erben vorhanden, wird der Nachlass mit dem Erbfall gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe kann seinen Erbteil an einen Dritten veräußern. Die Miterben haben jedoch ein Vorkaufsrecht. Der Dritte erwirbt keine Rechte an einzelnen Vermögensgegenständen, sondern nur ein Mitgliedschaftsrecht in der Erbengemeinschaft, das ihn bei der Aufteilung des Nachlasses entsprechend berechtigen würde. Der Käufer erbt ggf. aber auch die Verbindlichkeiten des Nachlasses. Die laufende Verwaltung des Nachlasses erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip, wobei die Mehrheit nicht nach Stimmen- sondern nach Quotenmehrheit entschieden wird.

7. Erbgemeinschaft

Notverwaltungsmaßnahmen, die dringlich entschieden werden müssen und die Benachrichtigung der Miterben nicht erlauben, können von einem Erben allein entschieden werden. Maßnahmen der außerordentliche Verwaltung können nur von allen Erben einstimmig beschlossen werden. Für alle Verwaltungsmaßnahmen kann der Durchführende Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Lag kein einstimmiger Beschluss der Miterben vor, besteht jedoch das Risiko, die Aufwendungen nicht ersetzt zu bekommen bzw. bei Entnahme aus dem Nachlass diese erstatten zu müssen, wenn die Miterben in Frage stellen, ob es sich um eine Notverwaltung oder eine laufende Verwaltung handelte.

7. Erbgemeinschaft

Dies macht die Verwaltung von Erbengemeinschaften so schwierig. Am besten ist daher die Beauftragung eines Mitglieds mit der Verwaltung und die kurzfristige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe hat einen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, der nicht verjährt. Dieser Anspruch ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser die Auseinandersetzung ausgeschlossen hat, meist, um das Vermögen in seiner Gesamtheit zu erhalten.

8. Erbauseinandersetzung

Wenn alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind, können die Erben das verbliebene Vermögen (Reinnachlass) entsprechend der Erbquoten unter sich verteilen. Hierbei wären auch Teilungsanordnungen des Erblassers (welcher Erbe welche Gegenstände bekommen soll) zu berücksichtigen. Weiterhin sind Ausgleichspflichten wegen Pflegeleistungen einzelner Erben, besonderer Ausbildungsleistungen des Verstorbenen o. ä. zu berücksichtigen. Teilbare Gegenstände werden geteilt. Manche Erben einigen sich auf das Losverfahren. Unteilbare Gegenstände müssen verkauft oder versteigert werden, um einen teilbaren Erlös zu erhalten. Die Auseinandersetzung muss zwingend einstimmig erfolgen. Auch die Zustimmung des quotal nur gering beteiligten Erben ist erforderlich.

8. Erbauseinandersetzung

Können sich die Erben überhaupt nicht einigen, stellt das Gericht ein Vermittlungsverfahren zur Verfügung. Die Erbauseinandersetzung soll nicht ohne wichtige Gründe aufgeschoben werden. Die „Anteile“ des einzelnen Erben „stehen“ zu lassen, bringt meist mehr Probleme mit sich als mit der Zeit Vorteile daraus erwachsen könnten.

8. Erbauseinandersetzung

Dankeschön für ihre Aufmerksamkeit

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