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Quellenprojekt Notstandgesetze 1968

Historischer Kontext davor:

- März 1933 Machtübernahme Hitlers durch Ermächtigungsgesetz - 8. Mai 1945 bedingungslose Kapitulation Deutschlands- 1948 Entwurf Notstandsverordung für das GG nach Vorbild Weimarer Verfassung- keine Übernehmung der Notstandsverordnung ins GG- 24. Mai 1949 Gründung BRD mit inkrafttreten des GG- 1956 Planung Notstandsgesetze durch das Bundesinnenministerium- weitere Entwürfe folgen bis 1965- bis 1965 ist SPD gegen Notstandsgesetze-1966 Wahl der Großen Koalition (SPD und CDU/CSU)- Kurt Georg Kiesinger wird Bundeskanzler- GroKo für Notstandsgesätze - 5. April 1968 Referatsleiter Hans-Leo Stolzhäuser berichtet dem Staatssekretär Karl Carstens und Bundeskanzler Kiesinger über den Stand der Beratungen des Rechtsausschusses über die Notstandsverfassung (Quelle)

Kurt Georg Kiesinger:- *6.April 1904- 1926-1931 Studium Rechts- und Staatswissenschaften- 1933-1945 Mitglied NSDAP-1945-46 Haft- Landesgeschäftsführer der CDU- 1948 vollständige Entlastung- 1949-58 Mitglied Bundestag- 1958-66 Ministerpräsident Baden-Württemberg- 1966-69 Bundeskanzler der GroKo

Was sind Notstandgestze?Wikipedia:Als Notstandsgesetze werden Gesetze für eine Krisensituation bezeichnet, in der ein Staat oder ein Gebiet innerhalb des Staates nach Auffassung der Instanz, die den Notstand erklärt, nicht durch das ordentliche verfassungsmäßige Verfahren regiert werden kann.

Außerparlamentarische Opposition(APO):Opposition außerhalb eines Parlamentes, da sie (noch) keine Partei im Parlament vertritt.- Studentenbewegung in 1960er-Jahre nennt sich selbst so-Bildung gegen 1966 entstandene GroKo

Referat III A/2 Bonn, den 5. April 1968 - 21610 - 6110 /66 - Dem Herrn StaatssekretärBetr. : Stand der Beratungen über die Notstandsverfassung Der Rechtsausschuß des Bundestages hat gestern seine Beratungen über die Notstandsverfassung abgeschlossen. Die gefaßten Beschlüsse entsprechen im wesentlichen den Koalitionsvereinbarungen vom 6.3.1968, die Ihnen in der Aufzeichnung vom 27.3.1968 mit Erläuterungen vorgelegt wurden. In folgenden Punkten konnte der Rechtsausschuß keine Einigung erzielen; 1. Ermächtigung des Gemeinsamen Ausschusses zum Erlaß von GesetzenDie SPD war nicht bereit, von ihrer Forderung abzugehen, daß der Gemeinsame Ausschuß keine Befugnisse erhalten soll, solange der Bundestag funktionsfähig ist. Eine Ermächtigung des Gemeinsamen Ausschusses wurde deshalb abgelehnt. Dieser Beschluß ist bedenklich. Er bringt die Gefahr mit sich, daß bei einer sich bedrohlich zuspitzenden lage der Gemeinsame Ausschuß mit der Bundesregierung nicht rechtzeitig in die Befehlsstelle oder an einen anderen Ort verlegt. Diesen Schwierigkeiten könnte möglicherweise dadurch begegnet werden, daß der Bundestag auseinandergeht, so daß der Gemeinsame Ausschuß in Aktion treten kann. Auch ist ein gewisser Ausgleich in der vom Rechtsausschuß beschlossenen Vereinfachung des Gesetzgebungsverfahrens zu sehen. 2. Widerstandsrecht Die von dem Abgeordneten Even vorgeschlagene Formulierung des Widerstandsrechts wurde im Rechtsausschuß abgelehnt. Sie ging den einen zu weit (CDU), den anderen (SPD) nicht weit genug. Der Innenausschuß wird sich in seiner heutigen Sitzung nochmals mit dieser Frage befassen. Die Verankerung des Widerstandsrechts im Grundgesetz war Gegenstand der Koalitionsvereinbarungen. Es ist jedoch kaum zu erwarten, daß es wegen dieses Beschlusses des Rechtsausschusses zu neuen Kontroversen innerhalb der Koalition kommen wird, Die Koalitionsparteien sind an einer möglichst schnellen Verabschiedung der Notstandsverfassung interessiert. Notfalls könnte bei den Beratungen im Plenum des Bundestages dieser Beschluß des Rechtsausschusses noch korrigiert werden. 3. Zivile Dienstverpflichtungen In der äußerst schwierigen Trage der zivilen Dienstvepflichtungen und des Arbeitsplatzwechselverbots kam es im Rechtsausschuß zu einem vernünftigen Kompromiß. Danach sind Dienstverpflichtungen nicht nur im Verteidigungsfall, sondern bereits mit Feststellung des Spannungsfalles zulässig. Auch das Arbeitsplatzawechselverbot wurde auf die Spannungszeit ausgedehnt. Die bis zuletzt hart umstrittene Dienstverpflichtung von Frauen für das Sanitäts- und Heilwesen wurde ebenfalls angenommen. Der Rechtsausschuß hat somit den ernsten Bedenken, die von der Bundesregierung hinsichtlich einer unzureichenden Regelung von Art. 12 a vorgebracht wurden, Rechnung getragen. 4. Vorläufige Gesamtbeurteilung Die Beschlüsse des Rechtsausschusses dürften den Weg freigemacht haben für eine baldige Verabschiedung der Notstandsverfassung im Parlament. Die vom Rechtsausschuß jetzt verabschiedete Notstandsverfasseung stellt alles in allem einen vertretbaren Kompromiß dar, der in Einzelpunkten sogar Verbesserungen gegenüber dem Regierungsentwurf aufweist.

Der Rechtsausschuss des Bundestages war sich in einigen Punkten der Notstandsverfassung noch uneinig, wodurch der Entwurf der Notstandverfassung noch nicht fertig war. Dennoch wurde der Entwurf durch Kompromisse vorangetrieben und so konnte schon 8 Wochen dannach die Notstandsverfassung Verabschiedet werden.

Die SPD war dagegen dem Gemeinsamen Ausschuss in einer Kriesensituation Befugnisse zu erteilen, solange der Bundestag noch funktionsfähig ist, um einen möglichen Machtmissbrauch zu verhindern. Kommt es dann aber doch einmal zu einer Krisensituation, könnte der Gemeinsame Ausschuss zusammen mit der Bundesregierung nicht schnell genug reagieren, da ihnen die Rechte dazu fehlen würden.

Das Widerstandsrecht dient der Sicherung der Demokratie, indem es jedem Bürger erlaubt gegen jeden Widerstand zu leisten, der die Demokratie gefährdet, also auch gegen den Staat, wenn dieser mithilfe der Notstandsgesete versucht die Demokratie zu beseitigen.Deshalb ist es sehr verwunderlich, dass der Rechtsausschuss das wichtigste Recht zur Demokratiesicherung auf eine andere Beratung verschiebt, da die Koalition die Notstandsverfassung für wichtiger empfindet. Zudem steht die Verankerung des Widerstandsrechtes im GG in den Koalitionsvereinbarungen.

Durch einen Kompromiss konnte Art. 12a GG vervollständigt werden. Dadurch können Männer bereits in einer Krisensituationen zur Dienstverpflichtigung eingezogen werden. Zudem können Frauen im Verteidigungsfalle zu Dienstverpflichtungen im Sanitäts- und Heilwesen eingezogen werden.

Historischer Kontext danach:

- 11. Mai 1968 Demonstration der APO "Sternmarsch nach Bonn" gegen die Notstandgesetze, Zehntausende Teilnehmer- 30. Mai 1968 Verabschiedung der Notstandsverfassung durch 2/3 Mehrheit der GroKo trotz starker Proteste und Gegen-Entwurf der FDPZitat Kurt Georg Kiesinger:„Es ist nicht wahr, daß diese Entwürfe dem Geist und Sinn des Grundgesetzes widersprächen. Wahr ist vielmehr, daß sie eine notwendige Ergänzung des Grundgesetzes aus seinem Geist und Sinn darstellen.“Zitat Willy Brandt:„Ich bin davon überzeugt, daß jeder auch nur entfernt ausdenkbare Versuch zu einem Mißbrauch der Notstandsgesetze auf unseren leidenschaftlichen Widerstand stoßen würde. […] Wer einmal mit dem Notstand spielen sollte, um die Freiheit einzuschränken, wird meine Freunde und mich auf den Barrikaden zur Verteidigung der Demokratie finden, und dies ist ganz wörtlich gemeint.“- 14. Juni 1968 Verabschiedung der Notstandsverfassung durch Bundesrat- 24. Juni 1968 Erlassung durch Bundespräsident Karl Heinrich Lübke- 28. Juni 1968 Inkrafttreten der Notstandsverfassung