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Praktikumsguide Freiheitsbeschränkende Massnahmen

Franka Löb

Created on April 29, 2025

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Praktikumsguide Freiheitsbeschränkende Massnahmen

Altersheim

Psychiatrie

Du beginnst bald ein Praktikum und könntest dort mit freiheitsbeschränkenden Massnahmen (FBM) in Berührung kommen oder du interessierst dich einfach für das Thema? Dann bist du hier genau richtig! Auf der Seite "Grundlagen" findest du sowohl die Begriffsdefinitionen von FBM, BeM, MeM, FU, FeM sowie eine Übersicht der wichtigsten allgemeinen Rechtsgrundlagen. Unser Guide bietet dir zudem eine kompakte und übersichtliche Einführung in verschiedene Institutionen, in denen FBM eine Rolle spielen können. Du findest Fallbeispiele, typische Alltagssituationen, spezifische rechtliche Grundlagen sowie Literaturempfehlungen. Um zu den einzelnen Institutionen zu gelangen, klicke einfach rechts auf das entsprechende Icon. Ausserdem werden auf der Seite "Berufsethik" Themen wie Menschenwürde, Ermöglichung von Selbstbestimmung, kritische Reflexion von bestehenden Strukturen sowie institutionellen Richtlinien behandelt.

Kinder- und Jugendheim

Justizvollzug

KESB

Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Berufsethik

Grundlagen

Freiheitsbeschränkende Massnahmen

Startseite

ALtersheim

Berufsethische Fragen

In Alters- und Pflegeheimen kommen FU und FBM zur Anwendung, wenn eine Person aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit (z.B. Demenz) nicht mehr in der Lage ist sich selbst zu versorgen. Zum Beispiel bei:

  • Selbstgefährdung (Mangelnde Ernährung, Vergesslichkeit)
  • Verwahrlosung (Fehlende Hygiene)
  • Fremdgefährdung (Aggressivität)
Typische Massnahmen sind:
  • Bettgitter
  • Fixierungen
  • Abschliessen von Türen
  • Beruhigende Medikamente
Diese Massnahmen sollen in Krisensituationen Sicherheit für die Bewohnenden sowie das Umfeld schaffen. Gleichzeitig stellen sie massive Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen dar. Die Legitimation ergibt sich nur bei akuter Gefährdung und unter strengen rechtlichen Auflagen. Die KESB fungiert als Kontrollinstanz. Entscheidend ist, dass FBM nie zur Entlastung von Mitarbeitenden, sondern nur als letzter Ausweg verstanden werden dürfen.

Rechtliche Grundlagen

Bei Fürsorglichen Unterbringungen und Freiheitsbeschränkenden Massnahmen gelten strenge gesetzliche Grundlagen.Besonders relevant für FU und FBM in Pflege- und Altersheimen sind:

  • FBM: Artikel 383-389 ZGB
  • FU: Artikel 426-439 ZGB

Hier kannst du dich weiter informieren

In diesen Artikeln ist geregelt unter welchen Umständen eine FU und FBM angeordnet werden dürfen. Sie enthalten Regelungen zur Überprüfung und Dauer der Massnahmen, sowie die Rechte der Betroffenen. Zudem gibt es für jegliche Massnahmen ein Beschwerderecht, welches Betroffene geltend machen können. Ist die Person in einer privaten Einrichtung untergebracht gelten speziefische Regelungen.

  • Artiset (CURVIVA)
  • Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF)
  • Pro Senectute Schweiz
  • Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht
  • AvenirSocial - Berufsverband Soziale Arbeit
  • Zivilgesetzbuch (ZGB)
  • KESB

Zum Fallbeispiel

Quellen

Hier geht's zur Auflistung der Gesetze

Psychiatrie

Freiheitsbeschränkende Massnahmen

Startseite

Berufsethische Fragen

Rechtliche Grundlagen

In der Psychiatrie kommen FBM vorallem dann zur Anwendung, wenn das Verhalten von Patient*innen eine akute Gefährdung darstellt. Zum Beispiel bei:

  • Selbstgefährdung
  • Verwahrlosung
  • Fremdgefährdung
  • Straftaten aufgrund psychischer Erkrankung
Typische Massnahmen sind:
  • Fixierungen am Bett
  • Geschlossene Stationen
  • Ausgangssperre
  • Zwangsmedikation
Diese Massnahmen sollen in Krisensituationen Sicherheit für die Bewohnenden sowie das Umfeld schaffen. Gleichzeitig stellen sie massive Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen dar. Die Legitimation ergibt sich nur bei akuter Gefährdung und unter strengen rechtlichen Auflagen. Die KESB fungiert als Kontrollinstanz. Entscheidend ist, dass FBM nie zur Entlastung von Mitarbeitenden, sondern nur als letzter Ausweg verstanden werden dürfen.

Bei Freiheitsbeschränkenden Massnahmen gelten strenge gesetzliche Grundlagen. Beispielsweise regelt Art. 426 ff. ZGB, dass eine Einweisung gegen den Willen der Person (FU) nur bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung gerechtfertigt ist. Freiheitsbeschränkende Massnahmen dürfen laut Art. 431-434 ZGB nur bei akuter Gefahr oder medizinischer Notwendigkeit angewendet werden. Die Anwendung setzt eine sorgfältige Abwägung voraus und muss dokumentiert und regelmässig kontrolliert werden. Zudem gibt es unterschiedliche rechtliche Grundlagen zur Anwendung von Freiheitsbeschränkenden Massnahmen. Diese sind abhängig davon, ob eine FU angeordnet wurde oder ob die Person freiwillig in der Institution ist. Internationale Konventionen wie die UNO-Behindertenrechtskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention bieten Richtlinien für den Schutz der persönlichen Freiheit in Institutionen.

Hier kannst du dich weiter informieren

  • KESB
  • SAMW (Schweizerische Akademie der medizinischen WIssenschaften
  • PPCh (Fachverband Psychiatrie Pflege Schweiz
  • Stiftung Pro Mente Sana
  • Rechtsberatung
  • Ombudsstellen

Zum Fallbeispiel

Quellen

Hier geht's zur Auflistung der Gesetze

Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Freiheitsbeschränkende Massnahmen

In Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen kommen FBM vorallem dann zur Anwendung, wenn das Verhalten von Bewohnenden eine akute Gefährdung darstellt. Zum Beispiel bei:

  • Selbstgefährdung
  • Verwahrlosung
  • Fremdgefährdung
Typische Massnahmen sind:
  • Haltegurte am Rollstuhl
  • Bettgitter
  • Fixierungen
  • Zwangsmedikation
  • Verweigerter Kontakt zur Aussenwelt
Diese Massnahmen sollen in Krisensituationen Sicherheit für die Bewohnenden sowie das Umfeld schaffen. Gleichzeitig stellen sie massive Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen dar. Die Legitimation ergibt sich nur bei akuter Gefährdung und unter strengen rechtlichen Auflagen. Die KESB fungiert als Kontrollinstanz. Entscheidend ist, dass FBM nie zur Entlastung von Mitarbeitenden, sondern nur als letzter Ausweg verstanden werden dürfen.

Startseite

Rechtliche Grundlagen

Berufsethische Fragen

Bei Fürsorglichen Unterbringungen und Freiheitsbeschränkenden Massnahmen gelten strenge gesetzliche Grundlagen. Art. 383 ZGB regelt die gesetzlichen Voraussetzungen, damit FBM angewendet werden dürfen. Dies ist nur bei gesetzlicher Grundlage, in einer akuten Gefährdungslage oder bei medizinischer Notwendigkeit erlaubt. In der Schweiz regelt das Erwachsenenschutzrecht wie bei Entscheidungen von urteilsunfähigen Personen vorgegangen wird. Zudem wird in Art. 381 ZGB das Vorgehen bei vorhandener Patientenverfügung geregelt. Internationale Gesetze wie das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) sollen Personen mit Behinderungen vor Diskriminierung schützen und deren Integration fördern.

Hier kannst du dich weiter informieren

  • Nationales Zentrum für Ethik im Gesundheitswesen
  • Pro Infirmis
  • KESB
  • SBK
  • Curaviva

Zum Fallbeispiel

Quellen

Hier geht's zur Auflistung der Gesetze

Freiheitsentziehende Masnahmen bei strafrechtlich verurteilten Personen

Startseite

Justizvollzug

Berufsethische Fragen

Im Strafvollzug führt eine Straftat zu einer rechtlich erlaubten Freiheitsentziehung. Diese Massnahme ist durch ein Gerichtsurteil legitimiert und dient der Bestrafung, dem Schutz der Gesellschaft und der Wiedereingliederung des Täters.Typische Massnahmen sind

  • Einschluss in die Zelle gemäss Strafgesetzbuch
  • Disziplinarmassnahmen
  • Einzelhaft bei schwerem Fehlverhalten.
Allerdings gibt es auch im Strafvollzug Massnahmen, die nicht rechtlich legitimiert und nicht immer transparent dokumentiert oder richterlich überprüfbar sind.Dazu gehören:
  • ungerechtfertigte Isolation
  • übermässige Strafen oder willkürliche Einschränkungen durch das Personal
  • das Verweigern von sozialen Kontakten
  • psychischer Druck
Solche nicht legitimierten Massnahmen stehen im Spannungsfeld zu den verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben und werfen Fragen zur Rechtsstaatlichkeit und Kontrolle im Justizvollzug auf.

Rechtliche Grundlagen

Freiheitsentziehende Massnahmen bei strafrechtlich verurteilten Personen stützen sich auf die gesetzlichen Vorgaben des Strafgesetzbuches (StGB) für Erwachsene. Das StGB regelt unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang freiheitsentziehende Massnahmen im Strafvollzug zulässig sind. Dieses setzt somit den Rahmen in dem die persönliche Freiheit eingeschränkt werden darf. Zu den legitimierten Formen zählen:

  • Strafen nach Art 35f, StGB
  • Therapeutische Massnahmen und Verwahrung Art 56- 65, StGB

Hier kannst du dich weiter informieren

  • Strafgesetzbuch StGB
  • Nationales Kommission zur Verhütung von Volter (NKVF)
  • Human Rights Schweiz
  • AvenirSocial - Berufsverband Soziale Arbeit

Zum Fallbeispiel

Quellen

Hier geht's zur Auflistung der Gesetze

Kindes und Erwachsenen-schutzbehörde

Startseite

Zuständigkeit der KESB

Berufsethische Fragen

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist für besonders schwerwiegende Eingriffe in die persönliche Freiheit zuständig. Dazu zählen insbesondere:

  • die fürsorgerische Unterbringung (FU)
  • die Kontrolle von freiheitsbeschränkenden Massnahmen (FBM)
Während gewisse kurzfristige FU durch Ärztinnen und Ärzte möglich sind, bleiben langfristige Entscheide stets der KESB vorbehalten. Damit sichert die KESB den Schutz der Grundrechte und sorgt für eine unabhängige Kontrolle. Die KESB ist auch für die Aufhebung einer unbefristeten FU zuständig, sofern sie dies nicht ausdrücklich an die Einrichtung delegiert. Desweiteren überprüft die KESB regelmässig, ob die Voraussetzungen für eine weitere Unterbringung noch bestehen. Auch bei Meldungen über fragwürdige freiheitsbeschränkende Massnahmen (wie z.B. Fixierungen) ist die KESB zuständig. Wird sie von Betroffenen oder nahestehenden Personen benachrichtigt, prüft sie, ob die Massnahme rechtmässig ist, und kann diese aufheben oder ändern.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Zuständigkeit der KESB basiert im Wesentlichen auf dem Zivilgesetzbuch (ZGB), das die Regelungen zu Erwachsenenschutz und Fürsorge umfasst.Besonders wichtig sind die Art. 426 - 431 ZGB, welche unter anderem die Anordnung und Überprüfung der FU durch die KESB regeln. Gemäss Art. 431 ZGB muss die KESB spätestens sechs Monate nach einer FU überprüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin bestehen. Eine zweite Überprüfung folgt nach weiteren sechs Monaten, danach erfolgt eine jährliche Kontrolle. Darüber hinaus sind in den Artikeln 383 - 385 ZGB die Zuständigkeiten der KESB bei der Kontrolle von FBM festgelegt. FBM, wie z.B. Fixierungen, dürfen nur unter strengen Voraussetzungen angewendet werden. Betroffene oder nahestehende Personen können die KESB jederzeit informieren. Die KESB überprüft die Rechtmässigkeit der Massnahmen und kann sie bei Bedarf aufheben oder ändern.

Hier kannst du dich weiter informieren

  • Artiset (CURVIVA)
  • Nationale Kommisson zur Verhütung von Folter (NKVF)
  • Zivilgesetzbuch (ZGB)
  • Websiten der jeweiligen KESB
  • Buch: Erwachsenenschutz (W. Noser, D. Rosch)

Zum Fallbeispiel

Quellen

Hier geht's zur Auflistung der Gesetze

Kinder- und Jugendheim

Startseite

Freiheitsbeschränkende Massnahmen

Berufsethische Fragen

In Kinder- und Jugendheimen kommen FBM vor allem dann zur Anwendung, wenn das Verhalten von Kindern oder Jugendlichen als akut gefährdend eingestuft wird, z.B. bei:

  • Selbstverletzung
  • massiver Fremdaggression
  • Weglaufgefahr
Typische Massnahmen sind:
  • Einschliessen in sogenannte Time-out-Räume
  • Festhalten durch Personal
  • Einweisung in eine geschlossene Abteilung
  • medikamentöse Beruhigung
Diese Massnahmen sollen in Krisensituationen Sicherheit für die Kinder und Jugendlichen sowie das Umfeld schaffen. Gleichzeitig stellen sie massive Eingriffe in die Grundrechte der Kinder und Jugendlichen dar, wenn sie in ihrer Dauer und Stärke der Geschlossenheit das Ausmass altersgemässer Beschränkung überschreiten. Die Legitimation ergibt sich nur bei akuter Gefährdung und unter strengen rechtlichen Auflagen. Die KESB fungiert als Kontrollinstanz. Entscheidend ist, dass FBM nie als Erziehungsmittel, sondern nur als letzter Ausweg verstanden werden dürfen.

Rechtliche Grundlagen

Neben den üblichen gesetzlichen Grundlagen für freiheitsbeschränkende Massnahmen (siehe Auflistung der Gesetze), sind im Kontext von Kinder- und Jugendheimen besonders folgende Artikel relevant:

Art. 301 ZGB und Art. 327c ZGB regeln die elterliche Erziehungsverantwortung und die Vertretung durch einen Vormund oder Beistand. Heiminterne pädagogische oder disziplinarische Massnahmen dürfen nicht strenger sein als das elterlich erlaubte Mass und müssen durch erzieherische Ziele gerechtfertigt sein.Art. 383-384 ZGB regeln, dass Freiheitsbeschränkende Massnahmen nur zulässig sind, wenn sie dem Kindeswohl oder dem Schutz Dritter dienen und verhältnismässig sind. Ausserdem ist zu beachten:

Hier kannst du dich weiter informieren

  • Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz
  • Buch: Jugendliches Alltagsleben in freiheitsentziehenden Massnahmen (M. Engelbracht)
  • https://www.ethikrat.org/publikationen/stellungnahmen/hilfe-durch-zwang/
  • Zivilgesetzbuch (ZGB)
  • KESB
  • In der Schweiz bestehen nach wie vor erhebliche Lücken in der gesetzlichen Regelung von FBM in Kinder- und Jugendheimen.
  • Während verschiedene Kantone zusätzliche Rechtsgrundlagen erarbeiten, führt dies zu kantonalen Unterschieden und einer uneinheitlichen Rechtslage auf nationaler Ebene.

Zum Fallbeispiel

Quellen

Hier geht's zur Auflistung der Gesetze

Berufsethische Fragen

Startseite

Selbstbestimmung ermöglichen

Freiheitsbeschränkende Massnahmen stellen einen der gravierendsten Eingriffe in die Rechte und Freiheiten von Menschen dar.

Verhältnissmässigkeit

Menschenwürde

Die Soziale Arbeit bewegt sich in diesem Feld in einem sensiblen Spannungsraum zwischen dem Schutz vulnerabler Personen und der Achtung ihres Selbstbestimmungsrechts. Der Berufskodex von Avenir Social betont in diesem Zusammenhang die zentrale Bedeutung der Menschenwürde, der Menschenrechte und der Selbstbestimmung als grundlegende ethische Prinzipien professionellen Handelns.

Strukturen kritisch hinterfragen

Institutionelle Richtlinien

Die Denkanstösse auf dieser Seite sollen dazu dienen, relevante berufsethische Aspekte im Umgang mit freiheitsbeschränkenden Massnahmen zu thematisieren und so zur weiteren Reflexion einladen.

Zwang nicht normalisieren

Quellen

Grundlagen

Quelle

Startseite

Begriffs-definitionen

Allg. Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für FBM sind auf nationaler und völkerrechtlicher Ebene verankert. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

  • Art. 3, Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
  • Art. 5, Recht auf Freiheit und Sicherheit
UNO Pakt II
  • Art. 9, Anforderungen für eine Rechtmässige Freiheitsentziehung (vgl. Art. 31, BV)
Bundesverfassung (BV)
  • Art. 7, Schutz der Menschenwürde
  • Art. 10, Abs. 2, Recht auf persönliche Freiheit (insb. Bewegungsfreiheit)
  • Art. 36, Einschränkung von Grundrechten
Zivilgesetzbuch (ZGB)
  • Art. 383 - 389, FBM
  • Art. 426 - 439, FU und MeM
Strafgesetzbuch (StGB)
  • Art. 40, Haftstrafen
  • Art. 59-60, Psychische Störungen und Suchtbehandlung

Freiheitsbeschränkende Massnahmen (FBM)

Freiheitsbeschränkende Massnahmen sind Handlungen oder Anordnungen, die die Bewegungsfreiheit einer Person einschränken. Sie verhindern, dass sich jemand frei bewegen, einen Ort verlassen oder selbstbestimmt handeln kann. Solche Massnahmen greifen somit tief in die persönlichen Rechte ein und dürfen nur unter strengen Bedingungen angewendet werden. Es wird zwischen folgenden Massnahmen unterschieden:

Fürsorgerische Unterbringung (FU

Bewegungseinschränkende Massnahmen (BeM)

Freiheitseinschränkende Massnahmen auf Grundlage des StGB

Medizinische Massnahmen (MeM)

Fallbeispiel

Herr M. ist 32 Jahre alt und leidet an paranoider Schizophrenie. Nach einem Vorfall in einem Supermarkt, bei dem er dachte, das Personal wolle ihn vergiften, bringt ihn die Polizei in eine psychiatrische Klinik. Sein Verhalten ist misstrauisch und aggressiv und er lehnt jede Medikation ab. Aufgrund einer akuten psychotischen Episode ist Herr M. in Bezug auf die Situation urteilsunfähig. Da er wiederholt droht sich selbst umzubringen und gegenüber dem Pflegepersonal aggressives Verhalten zeigt, stellt er sowohl eine Selbst- als auch eine Fremdgefährdung dar. Er wird aus diesem Grund vorerst auf einer geschlossenen Abteilung untergebracht. Auf Anordnung eines Arztes wird Herr M. mit Gurten an seinem Bett fixiert um die Fremdgefährdung weiter zu minimieren. Die Massnahme wird täglich dokumentiert und regelmässig überprüft. Nach dem psychiatrischen Massnahmengesetz erfolgt eine Zwangsmedikation, um seine psychotischen Zustand zu stabilisieren. Nach mehreren Tagen Behandlung verbessert sich der Zustand von Herrn M., dadurch können die Fixierungen gelockert und schliesslich aufgehoben werden. Auch die Medikamente nimmt er nun freiwillig. Da er beginnt, orientierter und präsenter zu wirken, wird ein schrittweiser Abbau der Massnahmen vorbereitet. Fallbeispiel generiert mit ChatGPT

Quellen

Pro Mente Sana: https://promentesana.ch Human Rights - Grundrechtskonformität Freiheitsbeschränkende Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen (2016). https://www.humanrights.ch/cms/upload/pdf/170630-NKVF-Grundrechte-Psychiatrie.pdf Klöppel, Stefan; Georgescu, Dan: Freiheitsbeschränkende Massnahmen in der Alterspsychiatrie (2023). https://www.upd.ch/wAssets/docs/Veranstaltungen/2023/Kloeppel_Freiheitsbeschraenkende-Massnahmen_Open-Access.pdf PPM - PRO Pflegemanagement Verlag & Akademie (2025). https://www.ppm-online.org/pflegestandards/pflegemassnahmen/freiheitsentziehende-pflegemassnahmen/

Gesetze FEM

Gesetze FU

Art. 426 ZGBVoraussetzungen FU

  • Psychische Störung, Geistige Behinderung, schwere Verwahrlosung
  • Notwendigkeit von Behandlung oder Betreuung die nur in einer Einrichtung möglich ist
  • Fehlende Einwilligung der betroffenen Person

Art. 383 Abs. 1 ZGBVoraussetzungen FEM

  • Zum Schutz vor sich Selbst oder Dritten
  • Keine weniger starken Massnahmen möglich
  • Massnahme ist verhältnismässig
  • Massnahme ist zeitlich begrenzt

Art. 384 ZGB Die Massnahme muss von der Einrichtung dokumentiert werden und die betroffene Person oder gesetzliche*r Vertreter*in informiert werden.

Art. 427-439 ZGB

  • Formelle Anforderungen
  • Rechte der Betroffenen
  • Recht auf Information, Anhörung, Beschwerde (Art. 429)
  • Überprüfung durch KESB

Art. 385-387 ZGB Beschwerderecht an die KESB

Art. 388-389 ZGB Regelungen zur Überprüfung und Dauer der Massnahme

Art. 397 a-f ZGB Speziefische Massnahmen für private Einrichtungen

Fallbeispiel

Herr Odermatt ist 87, alleinstehend, ohne Kinder und an Demenz erkrankt. Er lebt in einer eigenen Wohnung. Bereits vergangenes Jahr hat sich Odermatts Steuerberater an die KESB gewandt, weil der Senior schon längere Zeit überfordert war: Odermatt vergass, Miete und Krankenkasse zu bezahlen, in der Küche stapelte sich über Wochen schmutziges Geschirr. Zudem wäre Odermatt in seiner Verfassung leicht auszunutzen gewesen, was auch seine materielle Existenz bedrohte. Die Abklärungen der KESB ergaben, dass Herr Odermatt nicht mehr voll urteilsfähig ist. Daher wurde nach einer Anhörung eine Vertretungsbeistandschaft errichtet: Die Beiständin Susanna Gerber vertritt Herrn Odermatt seither in sämtlichen rechtlichen, finanziellen und gesundheitlichen Angelegenheiten. Sie hat einen Mahlzeitendienst und eine tägliche Betreuung durch die Spitex organisiert. Leider hat sich Herrn Odermatts Zustand in den letzten Wochen aber sehr verschlechtert. Er verhält sich zunehmend aggressiv, verweigert der Spitex den Zutritt und droht deshalb völlig zu verwahrlosen. Als schliesslich eine überhitzte Herdplatte in seiner Küche einen Brand auslöst und die Feuerwehr anrücken muss, wird er ins Spital gebracht. Seine Beiständin besucht ihn und bemüht sich, ihm zu erklären, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr allein leben kann. Gestützt auf ein alterspsychiatrisches Gutachten, entscheidet die KESB, eine fürsorgerische Unterbringung zu verfügen, und weist Herrn Odermatt anschliessend gegen seinen Willen in ein Pflegeheim ein. Beiständin Gerber organisiert die Wohnungsräumung und -auflösung sowie den Umzug ins Pflegeheim und den Abschluss des erforderlichen Betreuungsvertrags – stets in Absprache mit der KESB und soweit möglich in Absprache mit Odermatt. Gegenstände, die Odermatt nicht ins Pflegeheim mitnehmen kann und die nicht zur Deckung seiner Lebenskosten liquidiert werden müssen, lässt Frau Gerber einlagern. (Ruchti, 2015)

Selbstbestimmung ermöglichen

Selbst wenn eine Person momentan nicht entscheidungsfähig ist, sollte die Soziale Arbeit immer nach Möglichkeiten suchen, diese Person in Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Sei es durch:

  • vorausverfügte Behandlungsvereinbarungen
  • Einbezug von Vertrauenspersonen
  • das Einräumen kleiner Wahlmöglichkeiten in der konkreten Situation
Die momentane Unfähigkeit zur Selbstbestimmung darf nicht automatisch dazu führen, dass sämtliche Autonomierechte entzogen werden. Vielmehr ist es Aufgabe der Fachpersonen, individuelle Ressourcen zu erkennen und zu stärken.

Denkanstösse

  • Ist die eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit vorübergehend oder dauerhaft?
  • Können Absprachen im Voraus (Behandlungsvereinbarungen) genutzt werden?

Quellen

Engelbracht, M. (2019). Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Kinder‐ und Jugendhilfe. In M. Engelbracht (Hrsg.), Jugendliches Alltagsleben in freiheitsentziehenden Maßnahmen: Erziehungsprozesse bei Jugendlichen mit multikomplexen Risikolagen (S. 43–88). Springer Fachmedien. https://doi.org/10.1007/978-3-658-23843-8_3 SR 101—Bundesverfassung der Schweizerischen Ei... | Fedlex. (o. J.). Abgerufen 10. Mai 2025, von https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de SR 210—Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember... (o. J.). Fedlex. Abgerufen 10. Mai 2025, von https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_372 Stellungnahme: Hilfe durch Zwang? Professionelle Sorgebeziehungen im Spannungsfeld von Wohl und Selbstbestimmung. (o. J.). Deutscher Ethikrat. Abgerufen 10. Mai 2025, von https://www.ethikrat.org/publikationen/stellungnahmen/hilfe-durch-zwang/ UN-Kinderrechtskonvention inkl. PDF-Download | UNICEF. (o. J.). Abgerufen 10. Mai 2025, von https://www.unicef.de/informieren/ueber-uns/fuer-kinderrechte/un-kinderrechtskonvention ZKE 2014 S. 5 | Recherche | Swisslex. (o. J.). Abgerufen 10. Mai 2025, von https://www.swisslex.ch/de/doc/unknown/4140c2d2-4daf-4ddb-a03b-a74bf89da321 Zustimmung zu freiheitseinschränkenden Massnahmen. (o. J.). Abgerufen 10. Mai 2025, von https://www.sozialinfo.ch/sozialrecht/rechtsberatung/zustimmung-zu-freiheitseinschrankenden-massnahmen-jdfUugdZ/

Art. 426 ZGBVoraussetzungen FU

  • Psychische Störung, Geistige Behinderung, schwere Verwahrlosung
  • Notwendigkeit von Behandlung oder Betreuung die nur in einer Einrichtung möglich ist
  • Fehlende Einwilligung der betroffenen Person

Art. 383 Abs. 1 ZGBVoraussetzungen FEM

  • Zum Schutz vor sich Selbst oder Dritten
  • Keine weniger starken Massnahmen möglich
  • Massnahme ist verhältnismässig
  • Massnahme ist zeitlich begrenzt

Art. 384 ZGB Die Massnahme muss von der Einrichtung dokumentiert werden und die betroffene Person oder gesetzliche*r Vertreter*in informiert werden.

Art. 427-439 ZGB

  • Formelle Anforderungen
  • Rechte der Betroffenen
  • Recht auf Information, Anhörung, Beschwerde (Art. 429)
  • Überprüfung durch KESB

Art. 385-387 ZGB Beschwerderecht an die KESB

Art. 36 BV

  • Einschränkungen der Grundrechte

Art. 388-389 ZGB Regelungen zur Überprüfung und Dauer der Massnahme

Art. 397 a-f ZGB Spezifische Massnahmen für private Einrichtungen

Art. 431 - 434 ZGB

  • FBM in Kliniken
  • Zulässig bei: Akuter Gefahr, medizinischer Notwendigkeit, Sorgfältiger Abwägung, regelmässiger Kontrolle

Freiheitseinschränkende Massnahmen auf Grundlage des Strafgesetzbuches

Freiheitseinschränkende Massnahmen auf Grundlage des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts sind Massnahmen, die im Rahmen des Strafvollzugs auf legalen Grundlagen beruhen können. Es gibt aber auch problematische Formen wie willkürliche Isolation oder psychischer Druck, die nicht legitimiert sind und gegen menschenrechtliche und ethische Standards verstossen.

Quellen

AvenirSociale - Berufsverband https://avenirsocial.ch Artiset (CURVIVA) https://www.curaviva.ch KESB https://www.kesb.sg.ch/kes-recht/erwachsenenschutz/fuersorgerische-unterbringung Unabhgängige Fachstelle für Sozialhilferecht https://www.sozialhilfeberatung.ch Pro Senectute Schweiz https://www.prosenectute.ch/de.html Nationales Kommittee zur Verhütung von Folter (NKVF) https://www.nkvf.admin.ch/de Pro Infirmis https://www.proinfirmis.ch/behindertwastun/erwachsenenschutz/fuersorgerische-unterbringung.html PPM - PRO Pflegemanagement Verlag & Akademie https://www.ppm-online.org/pflegestandards/pflegemassnahmen/freiheitsentziehende-pflegemassnahmen/ Zivilgesetzbuch (ZGB) https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de

Institutionelle Richtlinien

Institutionelle Richtlinien bieten Orientierung, dürfen aber nicht unreflektiert übernommen werden. Sozialarbeitende stehen in der Verantwortung, ihr Handeln an berufsethischen Grundwerten wie Würde, Selbstbestimmung und Nichtschädigung auszurichten. Dies kann bedeuten, institutionelle Missstände zu benennen oder alternative Handlungsmöglichkeiten einzufordern. Fachlicher Austausch, Supervision und ethische Fallbesprechungen sind wichtige Instrumente, um in herausfordernden Situationen die eigene Haltung zu schärfen.

Denkanstösse

  • Gibt es klare, menschenrechtsbasierte Richtlinien in der Institution?
  • Werden Mitarbeitende regelmässig in ethischen Dilemmata geschult?
  • Wie geht man mit inneren Konflikten um, wenn das institutionelle Handeln nicht mit den eigenen Werten übereinstimmt?

Medizinische Massnahmen (MEM)

Medizinische Massnahmen (MEM) sind ärztliche, therapeutische oder pflegerische Eingriffe in die physische oder psychische Unversehrtheit.

Fallbeispiel

Frau Huber ist 84 Jahre alt und lebt alleine in ihrer Wohnung. Seit einigen Jahren leidet sie an fortschreitender Demenz. Sowohl den Umzug in ein Heim als auch jegliche Hilfe lehnt sie ab. Schon mehrmals kam es zu gefährlichen Situationen da Frau Huber vergass den Herd auszuschalten, ausserdem vernachlässigt sie ihre Ernährung und ihre Hygiene. Aufgrund der Situation stellt der Hausarzt einen Antrag auf fürsorgliche Unterbringung (FU), der von der KESB bewilligt wird. In der Institution ist Frau Huber oft unruhig und versucht mehrfach das Heim zu verlassen. Nachdem sie frühmorgens unterkühlt draussen aufgefunden wird, wird zu ihrem Schutz eine Freiheitseinschränkende Massnahme (FEM) angeordnet. Die Zimmertür von Frau Huber wird von nun an nachts von aussen abgeschlossen und ein Bewegungssensor wird installiert. Die Massnahme wird regelmässig überprüft und dokumentiert. Als sich Frau Huber mit der Zeit an die neue Umgebung gewöhnt und ruhiger wird, werden die Einschränkungen schrittweise reduziert. Das Fallbeispiel wurde mit ChatGPT erstellt und selbst angepasst.

Fürsorgerische Unterbringung (FU)

Fürsorgerische Unterbringung (FU) ist eine behördlich oder ärztlich angeordnete Massnahme des schweizerischen Erwachsenenschutzrechts. Diese ermöglicht, dass eine Person gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden kann, wenn sie wegen einer psychischen Störung, einer geistigen Behinderung oder einer schweren Verwahrlosung Betreuung oder Behandlung bedarf und diese nicht anders sichergestellt werden kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB).

Fallbeispiel

Sarah K., 30 Jahre alt, wurde wegen mehrfachen Einbruchs zu einer Haftstrafe von 14 Monaten verurteilt. Da keine psychische Erkrankung oder Suchtproblematik festgestellt wurde, ordnete das Gericht keine therapeutischen Massnahmen an. Im Strafvollzug ist sie mit gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen konfrontiert, wie der Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt, einer festen Tagesstruktur, eingeschränktem Kontakt zur Aussenwelt, Arbeitspflicht und begrenzten Freizeitmöglichkeiten. Diese Massnahmen dienen der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Einrichtung. Während ihrer Haftzeit erlebt Sarah jedoch auch eine nicht legitimierte Massnahme. Nach einem Streit mit einer Mitgefangenen wird sie für mehrere Tage in Einzelhaft verlegt. Dies ohne formellen Entscheid, schriftliche Begründung oder vorherige Anhörung. Diese Form der Isolation ist somit gesetzlich nicht legitimiert und stellt eine unzulässige Einschränkung ihrer Freiheitsrechte dar. (OpenAI, ChatGPT, 2025)

Quellen

Berufskodex Soziale Arbeit. (o. J.). AvenirSocial. Abgerufen 10. Mai 2025, von https://avenirsocial.ch/publikationen/berufskodex-soziale-arbeit-schweiz/ GmbH, socialnet. (o. J.). Menschenrechtsprofession | socialnet Lexikon. Abgerufen 10. Mai 2025, von https://www.socialnet.de/lexikon/Menschenrechtsprofession Steinert, T., & Hirsch, S. (2019). Freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen. In T. Steinert & S. Hirsch (Hrsg.), S3-Leitlinie Verhinderung von Zwang: Prävention und Therapie aggressiven Verhaltens bei Erwachsenen (S. 153–171). Springer. https://doi.org/10.1007/978-3-662-58684-6_13 Stellungnahme: Hilfe durch Zwang? Professionelle Sorgebeziehungen im Spannungsfeld von Wohl und Selbstbestimmung. (o. J.). Deutscher Ethikrat. Abgerufen 10. Mai 2025, von https://www.ethikrat.org/publikationen/stellungnahmen/hilfe-durch-zwang/

Quellen

Artiset. (o. J.). Faktenblatt – Gesetzliche Regelungen zu freiheitsbeschränkenden Massnahmen. https://www.artiset.ch/files/REH7D1C/gesetzliche_regelungen_freiheitsbeschraenkende_massnahmen_faktenblatt_artiset_2024.pdf?

ZGB

BV

Art. 301 ZGB

  • Elterliche Verantwortung
  • Reifeentsprechende Freiheit des Kindes

Art. 11 BV

  • Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit
  • Anspruch auf Förderung ihrer Entwicklung

Art. 327c ZGB

  • Rechte des Vormunds

Art. 36 BV

  • Einschränkungen von Grundrechten

Art. 427-439 ZGB

  • Formelle Anforderungen
  • Rechte der Betroffenen
  • Recht auf Information, Anhörung, Beschwerde
  • Überprüfung durch KESB

UN-KRK

Art. 3 UN-KRK

  • Wohl des Kindes
  • Schutz und Fürsorge

Art. 383 Abs. 1 ZGBVoraussetzungen FEM

  • Zum Schutz vor sich Selbst oder Dritten
  • Keine weniger starken Massnahmen möglich
  • Massnahme ist verhältnismässig
  • Massnahme ist zeitlich begrenzt

Art. 12 UN-KRK

  • Berücksichtigung des Kindeswillen

Art. 37 UN-KRK

  • Schutz vor Folter
  • Schutz vor Freiheitsentzug

Art. 384 ZGB Die Massnahme muss von der Einrichtung dokumentiert werden und die betroffene Person oder gesetzliche*r Vertreter*in informiert werden.

Art. 388-389 ZGB Regelungen zur Überprüfung und Dauer der Massnahme

Quellen

Gesundheits- und Führungsdirektion Bern. Qualitätsstandards zum Umgang mit Freiheitsbeschränkenden Massnahmen in Institutionen (2014). https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/dienstleistungen/formulare-gesuche-bewilligungen-nach-organisationsstruktur/gesundheitsamt/heime/anforderungen-betriebsbewilligung-heime/qualitaetsstandards-umgang-freiheitsbeschr-massn-d.pdfGesetzliche Regelungen zu Freiheitsbeschränkende n Massnahmen. Faktenblatt. ARTISET (2024). https://www.artiset.ch/files/REH7D1C/gesetzliche_regelungen_freiheitsbeschraenkende_massnahmen_faktenblatt_artiset_2024.pdfSBK - ASI. Schweitzer Berufsverband für Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (2025). https://sbk-asi.chPro Infirmis (2025). https://www.proinfirmis.ch/behindertwastun/erwachsenenschutz/fuersorgerische-unterbringung.html

Gesetze FU

Gesetze FBM

Art. 383 ZGB

  • Voraussetzungen FBM
Art. 384 ZGB
  • Dokumentationspflicht
Art. 385 ZGB
  • Einschreiten der KESB

Art. 426 ZGB

  • Unterbringung bei psychischer Störung oder geistiger Behinderung
  • Entlassung bei Wegfall der Voraussetzungen
Art. 427 ZGB
  • Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener
Art. 428 ZGB
  • Zuständigkeit KESB
  • Übertragung der Zuständigkeit
Art. 429 ZGB
  • Ärzte können Unterbringung bis 6 Wochen anordnen
  • Ohne KESB-Entscheid verfällt die Unterbringung nach Frist
Art. 430 ZGB
  • Ärztliche Untersuchung und Anhörung der betroffenen Person
  • Unterbringungsentscheid
Art. 431 ZGB
  • KESB überprüft die Voraussetzungen der Unterbringung alle 6-12 Monate

Gesetze FBM

Gesetze FU

Art. 426 ZGBVoraussetzungen FU

  • Psychische Störung, Geistige Behinderung, schwere Verwahrlosung
  • Notwendigkeit von Behandlung oder Betreuung die nur in einer Einrichtung möglich ist
  • Fehlende Einwilligung der betroffenen Person

Art. 383 Abs. 1 ZGBVoraussetzungen FEM

  • Zum Schutz vor sich Selbst oder Dritten
  • Keine weniger starken Massnahmen möglich
  • Massnahme ist verhältnismässig
  • Massnahme ist zeitlich begrenzt

Art. 384 ZGB Die Massnahme muss von der Einrichtung dokumentiert werden und die betroffene Person oder gesetzliche*r Vertreter*in informiert werden.

Art. 427-439 ZGB

  • Formelle Anforderungen
  • Rechte der Betroffenen
  • Recht auf Information, Anhörung, Beschwerde (Art. 429)
  • Überprüfung durch KESB

Art. 385-387 ZGB Beschwerderecht an die KESB

Art. 36 BV

  • Legitimierte Eingriffe in Grundrechte

Art. 388-389 ZGB Regelungen zur Überprüfung und Dauer der Massnahme

Art. 397 a-f ZGB Spezifische Massnahmen für private Einrichtungen

Verhältnismässigkeit

Zwangsmassnahmen dürfen nur dann angewendet werden, wenn sie verhältnismässig sind und keine weniger eingreifenden Alternativen zur Verfügung stehen. Dabei ist es entscheidend, nicht nur die akute Gefährdungslage zu betrachten, sondern auch die langfristigen Auswirkungen von Zwang auf:

  • das Vertrauen
  • die Beziehung
  • die psychische Stabilität

Denkanstösse

  • Wie wird das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt?
  • Wird die Massnahme aus Fürsorge oder aus institutionellem Eigeninteresse durchgeführt?
  • Gibt es weniger eingreifende Alternativen, die ebenfalls Sicherheit bieten würden?

Menschenwürde

Würdevolle Begleitung bedeutet, auch in Zwangssituationen respektvoll, transparent und einfühlsam zu handeln. Die betroffene Person soll so weit wie möglich über das Vorgehen informiert werden – auch wenn sie nicht zustimmt. Die Gestaltung der Situation z. B. durch

  • Möglichkeit zu Kontakt
  • Orientierungshilfen (Uhr)
  • Zugang zu Wasser und Toilette
  • Unterhaltung (Radio)
kann dazu beitragen, dass die Massnahme nicht als entmenschlichend erlebt wird. Ziel muss immer sein, Kooperation zu ermöglichen und eine Rückkehr zur Selbstbestimmung aktiv vorzubereiten.

Denkanstösse

  • Sind Grundbedürfnisse (Kontakt, Hygiene, Orientierung) während der Massnahme sichergestellt?
  • Wird transparent kommuniziert, was warum geschieht und wie lange es dauern soll?
  • Bestehen Bemühungen um Kooperation und Vertrauenswiederherstellung?

Gesetze FEM

Gesetze FU

Art. 426 ZGBVoraussetzungen FU

  • Psychische Störung, geistige Behinderung, schwere Verwahrlosung
  • Notwendigkeit von Behandlung oder Betreuung die nur in einer Einrichtung möglich ist
  • Fehlende Einwilligung der betroffenen Person

Art. 383 Abs. 1 ZGBVoraussetzungen FEM

  • Zum Schutz vor sich Selbst oder Dritten
  • Keine weniger starken Massnahmen möglich
  • Massnahme ist verhältnismässig
  • Massnahme ist zeitlich begrenzt

Art. 384 ZGB Die Massnahme muss von der Einrichtung dokumentiert werden und die betroffene Person oder gesetzliche*r Vertreter*in informiert werden.

Art. 427-439 ZGB

  • Formelle Anforderungen
  • Rechte der Betroffenen
  • Recht auf Information, Anhörung, Beschwerde (Art. 429)
  • Überprüfung durch KESB

Art. 385-387 ZGB Beschwerderecht an die KESB

Art. 388-389 ZGB Regelungen zur Überprüfung und Dauer der Massnahme

Art. 397 a-f ZGB Spezifische Massnahmen für private Einrichtungen

Bewegungseinschränkende Massnahmen (BeM)

Bewegungseinschränkende Massnahmen (BeM) sind Handlungen, die eine Person daran hindern, sich frei in einer selbstgewählten Position zu bewegen und/oder freien Zugang zum eigenen Körper zu haben. Dies geschieht durch technische oder mechanische Hilfsmittel, welche die Bewegungsfreiheit einschränken und vom Betroffenen nicht entfernt werden können.

Fallbeispiel

Frau X. ist ca. 40 Jahre alt und lebt seit 20 Jahren in einer Institution für Menschen mit Behinderungen. Schon als kleines Kind zeigte sie stark selbstverletzendes Verhalten, indem sie ihren Kopf an die Wand des Bettes schlug. Auf Grund ihrer geistigen Behinderung ist Frau X. urteilsunfähig. Ihre Eltern sind ihre gesetzlichen Vertreter*innen. Aufgrund ihres stark selbstverletzenden Verhaltens wird Frau X. 18-20 Stunden am Tag an ihrem Bett fixiert. Um ihre Menschenwürde zu achten ist es jedoch wichtig für Frau X. ihren Zwang zu einem gewissen Grad ausleben zu können. Dazu werden die Fixierungen gelöst und sie bekommt einen Helm mit Visier sowie ein gepolstertes T-Shirt. Das Visier verhindert beispielsweise, dass sie sich selbst beissen kann, während das an den Oberarmen verstärkte T-Shirt das Wiederöffnen bestehender Wunden erschwert. Frau X. bekommt zudem Medikamente, die ihren Zustand verbessern sollen. Da aufgrund ihrer Erkrankung nicht zu erwarten ist, dass sich das Verhalten von Frau X. ändern wird, wird mit diesen abgeschwächten FBM versucht, ihr die möglichen Freiheiten zu gewähren. Fallbeispiel aus geführtem Interview

Quellen

Fedlex- Die Publikationsplattform des Bundesrechtshttps://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799/de Nationale Kommisssion zur Verhütung von Folter https://www.nkvf.admin.ch/de Human Rights Schweiz https://www.humanrights.ch/de/ipf/menschenrechte/freiheitsentzug/ Avenir Social, Berufskodex https://avenirsocial.ch/wp-content/uploads/2018/12/SCR_Berufskodex_De_A5_db_221020.pdf Fallbeispiel Erstelle ein Fallbeispiel im Strafvollzug mit legitimierten und nicht legitimierten freiheitsbeschränkenden Massnahmen, Oper AI, ChatGPT (Version GPT-4, chat.openai.com), generiert am 12. Mai 2025.

Strukturen kritisch hinterfragen

Professionelle Sozialarbeit muss kritisch auf die Rahmenbedingungen schauen, unter denen Zwangsmassnahmen stattfinden. Dabei ist zu reflektieren, ob institutionelle Logiken, wie z.B.:

  • Effizienz
  • Kontrolle
  • Sicherheitsdenken
zulasten individueller Rechte umgesetzt werden. Es braucht eine Haltung, die systematische Ungleichheiten sichtbar macht und sich aktiv für Veränderungen einsetzt, wenn bestehende Strukturen ethisch fragwürdig erscheinen.

Denkanstösse

  • Sind Zwangsmassnahmen wirklich im Sinne der betroffenen Person oder Teil eines festgefahrenen Systems?
  • Werden Betroffene nachträglich angehört (Nachbesprechung, Feedback)?
  • Wird professionelles Handeln regelmässig selbstkritisch reflektiert und weiterentwickelt?

Fallbeispiel

Die 16-jährige A. lebt seit mehreren Monaten in einer geschlossenen Unterbringung. Am Dienstag Abend eskaliert die Situation: A. beginnt laut zu schreien, schlägt heftig gegen die Wände ihres Zimmers und zerstört mehrere persönliche Gegenstände. In einem Moment der Verzweiflung verletzt sie sich selbst mit den scharfen Kanten einer zerbrochenen Plastiktasse. Trotz wiederholter Beruhigungsversuche durch das pädagogische Team setzt sie die Selbstverletzungen fort. Schliesslich wird entschieden, sie in der Nacht in den sogenannten „Time-Out“-Raum zu begleiten. Die Begründung: A. könne sich in ihrem Zimmer nicht ausreichend beruhigen und finde dort immer wieder versteckte Splitter, mit denen sie sich verletzt. Der Übergang in den Time-Out-Raum erfolgt durch eine leichte Berührung an der Schulter. Das pädagogische Personal ruft zur Umsetzung dieser Massnahme sämtliche verfügbaren Kolleg*innen aus der Einrichtung zusammen. Die massive personelle Präsenz soll sicherstellen, dass A. der Anweisung folgt. (S.51, Engelbracht, 2019)

StGB

Freiheitsstrafe

Art. 40, StGB

Therapeutische Massnahmen

Art 59, StGB, Behandlung von psychischen Störungen Anordnung einer stationären Behandlung bei einer schweren psychischen Störung durch das Gericht, wenn die Tat damit in Zusammenhang steht und die Massnahme das Rückfallrisiko verringern kann.

Art 60, StGB, Suchtbehandlung Anordnung einer stationären Suchtbehandlung bei schwerer Abhängigkeit durch das Gericht, wenn die Straftat damit zusammenhängt und die Massnahme die Rückfallgefahr verringern kann.

Quellen

Massnahmen Erwachsenenschutz. (o. J.). Kanton Bern. Abgerufen 10. Mai 2025, von https://www.kesb.dij.be.ch/de/start/Erwachsene/massnahmen-zum-erwachsenenschutz.html Rosch, D., & Noser, W. (2018). Erwachsenenschutz: Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag, Beistandschaft, Fürsorgerische Unterbringung und Kesb. In Erwachsenenschutz Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag, Beistandschaft, Fürsorgerische Unterbringung und Kesb. Beobachter-Edition. Ruchti, B. (2015, Februar 3). Vier Modellfälle. https://www.beobachter.ch/gesetze-recht/erwachsenenschutz/vier-modellfalle-16207 SR 210—Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember... (o. J.). Fedlex. Abgerufen 10. Mai 2025, von https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_372

Zwang nicht normalisieren

Freiheitsbeschränkende Massnahmen dürfen nie als routinemässige Reaktion verstanden werden. Ihr Zweck muss stets klar begründet und zeitlich begrenzt sein. Dazu gehört eine kontinuierliche Überprüfung der Situation sowie eine lückenlose Dokumentation aller Entscheidungsprozesse. Nur so kann verhindert werden, dass Zwang zum Normalzustand wird oder aus institutioneller Bequemlichkeit aufrechterhalten bleibt.

Denkanstösse

  • Gibt es einen klaren Plan zur Beendigung der Massnahme?
  • Wird regelmässig überprüft, ob der Grund für die Massnahme noch besteht?
  • Wird dokumentiert, welche Alternativen geprüft, aber ausgeschlossen wurden?