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Kapitel 1 / Lektion 3

Ute Klemm

Created on October 24, 2023

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EU-Schwellenwert und Rechtsnormen

EU-Schwellenwert und Rechtsnormen

Welche vergaberechtlichen Normen muss ein öffentlicher Auftraggeber anwenden, der einen öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag vergibt?

EU-Schwellenwert und Rechtsnormen

Welche vergaberechtlichen Normen anwendbar sind, richtet sich gemäß § 106 GWB insbesondere danach, ob der Wert des zu vergebenden öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrags den EU-Schwellenwert erreicht. Der aktuelle Schwellenwert wird im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

Erreicht oder überschreitet der Auftragswert des zu vergebenden Liefer- oder Dienstleistungsauftrags den EU-Schwellenwert (Oberschwellenbereich), so muss der öffentliche Auftraggeber Rechtsnormen anwenden, die in der Regel zur europaweiten Ausschreibung des Liefer- oder Dienstleistungsauftrags führen. Dies sind die Vergabeverordnung (VgV) sowie Teile des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Liegt der Auftragswert der zu vergebenden Leistung unterhalb des jeweiligen EU-Schwellen-werts (Unterschwellenbereich), kommt es für die Anwendung des Vergaberechts darauf an, ob der öffentliche Auftraggeber auch haushaltsrechtlich, durch ein Landesvergabegesetz oder durch Fördermittel o.Ä. an das Vergaberecht gebunden ist. Dies ist in der Regel der Fall.

EU-Schwellenwert und Rechtsnormen

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Liefer- und Dienstleistungsaufträge haben grundsätzlich denselben Schwellenwert. Eine Ausnahme gilt für oberste und obere Bundesbehörden und für soziale und andere besondere Dienstleistungen.

VgV

und GWB

Bitte auf die Abkürzungen klicken, um zu den Rechtsnormen zu gelangen.

Oberhalb des EU-Schwellenwerts gelten für öffentliche Auftraggeber nach § 1 VgV:

  • die Vergabeverordnung (VgV) und
  • Teil 4, Kapitel 1 (Abschnitt 1 und 2) und Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-gen (GWB).

EU-Schwellenwert

Seit 01.01.2026 gilt für öffentliche Auftraggeber folgender EU-Schwellenwert: € 216.000 (ohne Umsatzsteuer). (Für oberste und obere Bundes-behörden gelten € 140.000 (ohne USt) und für soziale und andere besondere Dienstleistungen gelten € 750.000 (ohne USt).)

UVgO

Bitte auf die Abkürzung klicken, um zu der Rechtsnorm zu gelangen.

Unterhalb des EU-Schwellenwerts in der Regel Verpflichtung zur Anwendung der Unterschwellen- vergabeordnung (UVgO).

EU-Schwellenwert und Rechtsnormen

Das öffentliche Krankenhaus muss bei der Vergabe des Lieferauftrags über neue Röntgengeräte in unserem Beispiel also insbesondere die VgV und Teile des GWB einhalten, sofern der Auftragswert den EU-Schwellenwert übersteigt.

EU-Schwellenwert und Rechtsnormen

Bauaufträge

Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Vergabe von Bauaufträgen einen anderen EU-Schwellenwert beachten als bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, nämlich € 5.404.000 (ohne Umsatzsteuer).

Entsprechend gelten auch andere vergaberechtliche Normen. Öffentliche Auftraggeber haben bei der Vergabe von Bauaufträgen oberhalb des EU-Schwellenwerts gemäß § 2 VgV Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A-EU), Abschnitt 1 und 2, Unterabschnitt 2 der VgV sowie Teil 4, Kapitel 1 (Abschnitt 1 und 2) und Kapitel 2 GWB zu beachten. Hier gelangen Sie zur VOB/A-EU (bitte im Dokument herunterscrollen bis zum 2. Abschnitt):

EU-Schwellenwert und Rechtsnormen

Welcher EU-Schwellenwert ist entscheidend, wenn ein öffentlicher Auftrag verschiedene Auftragsarten beinhaltet, also wenn zum Beispiel von einem Auftragnehmer medizinische Geräte geliefert und auch eingebaut werden sollen?

EU-Schwellenwert und Rechtsnormen

Wenn ein öffentlicher Auftrag verschiedene Leistungen zum Gegenstand hat, kommt es nach § 110 GWB auf den Hauptgegenstand des Auftrags an. Steht in unserem Beispiel der Einbau der medizinischen Geräte im Mittelpunkt, würde der Auftrag vergaberechtlich als Bauauftrag behandelt werden. Der EU-Schwellenwert wäre damit nicht so schnell erreicht wie bei der Annahme einer Lieferleistung.

EU-Schwellenwert und Rechtsnormen

Weitere Rechtsnormen

Neben der VgV und dem GWB muss bei der Auftragsvergabe gegebenenfalls das Landesrecht des Bundeslandes berücksichtigt werden, in dem der öffentliche Auftraggeber seinen Sitz hat (insbesondere Landesvergabegesetze). Außerdem sind etwaige Vergabeerlasse, Fördermittel-bescheide etc. zu beachten.