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Jahresabschluss
Maria Otte
Created on February 10, 2021
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Transcript
Jahresabschluss
Einführung
Dies ist eine interaktive Zusammenfassung des Themas Jahresabschlusses. Du kannst auf den Folien verschiedene Elemente entdecken. Klicke dich einfach durch! Von jeder Folie gelangst du wieder zurück auf deinen Schreibtisch. Viel Spaß und Erfolg beim Lernen!
Maßgeblichkeit der Handelsbilanz!?
Bewertung bestimmter Vermögensteile und Schulden
Aufgaben
Bewertungs-prinzipien
Pflichten
Bestandteile
Stille Reserven
Adressaten
Maßgeblichkeit der Handelsbilanz!?
Bewertung bestimmter Vermögensteile und Schulden
Aufgaben
Bewertungs-prinzipien
Pflichten
Bestandteile
Stille Reserven
Adressaten
Allgemeine Bewertungsgrundsätze nach § 252 HGB
- Grundsatz der Bilanzidentiät (Bilanzgleichheit)
- Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-Concern-Prinzip)
- Grundsatz der Einzelbewertung
- Grundsatz der Stichtagsbezogenheit (Stichtagsprinzip)
- Grundsatz der Vorsicht (Vorsichtsprinzip)
- Grundsatz der Periodenabgrenzung
- Grundsatz der Bewertungssteigkeit
Einzelbewertung
Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu bewerten. Allerdings sind Bewertungsvereinfachungsverfahren aus Gründen der Wirtschaftlichkeit gesetzlich zugelassen.
Bewertungsvereinfachungsverfahren
Bewertung nach dem gewogenen Durchschnitt § 240 Abs. 4 HGB
Permanente Durchschnittswertermittlung
Jährliche Durchschnittswertermittlung
Verbrauchsfolgebewertung § 256 HGB
Lifo-Methode
Fifo-Methode
Jährliche Durchschnittswertermittlung
- Die durchschnittlichen Anschaffungskosten (Herstellungskosten) aus Anfangsbestand und Zugängen sowie Stückzahl werden ermittelt und mit dem Tageswert am Bilanzstichtag verglichen.
- Steuerrechtlich und handelsrechtlich zulässig.
Permanente Durchschnittswertermittlung
- Genauer als die jährliche Durchschnittswertermittlung
- Es werden laufend nach jedem Lagerzugang und -abgang anhand der Lagerbuchführung die durchschnittlichen Anschaffungskosten ermittelt.
- Steuerrechtlich und handelsrechtlich zulässig.
Fifo-Methode (First in - first out)
- Die Fifo-Methode unterstellt, dass die zuerst beschafften (hergestellten) Güter auch zuerst verbraucht (verkauft) werden, so dass der Endbestand stets aus den letzten Zugängen stammt.
- First in - first out
- Handelsrechtlich erlaubt, aber steuerrechtlich nicht.
Lifo-Methode (Last in - first out)
- Die Lifo-Methode unterstellt, dass die zuletzt erworbenen (hergestellten) Güter auch als Erste verbraucht (verkauft) werden. Somit setzt sich der Endbestand aus dem Anfangsbestand und den ersten Zugängen zusammen.
- Last in - first out
- Steuerrechtlich und handelsrechtlich zulässig.
Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
- Der wichtigste handelsrechtliche Bewertungsgrundsatz
- Ziele: Kapitalerhaltung des Unternehmens und damit Gläubigerschutz
Anschaffungswertprinzip
Niederstwertprinzip
Höchstwertprinzip
Anschaffungswertprinzip
§ 253 Abs. 1 HGB
Anschaffungskosten oder Herstellungskosten dürfen nicht überschritten werden!
Anschaffungskosten
§ 255 Abs. 1 HGB
Herstellungskosten
§ 255 Abs. 2, 2a, 3 HGB
Niederstwertprinzip
§ 253 Abs. 3, 4 HGB
Am Bilanzstichtag ist von zwei möglichen Wertansätzen - Tageswert (Börsen- oder Marktwert) und Anschaffungskosten - grundsätzlich der niederigere anzusetzen.
Höchstwertprinzip
§ 253 Abs. 1 HGB
Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag, Rückstellungen "[...] in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages [...]" zu passivieren. Der Erfüllungsbetrag drückt aus, dass bei der Bewertung "[...] alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind [...]" berücksichtigt werden müssen. Sofern sie am Abschlusssichttag voraussehbar sind, müssen zukünftige Preis- und kostensteigerungen in die Bewertung einfließen.
Imparitätsprinzip
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
Anschaffungs-, Niederst- und Höchstwertprinzip bewirken, dass nicht realisierte Verluste ausgewiesen werden. Nicht realisierte Gewinn bleiben dagegen unberücksichtigt. Es ist Ausdruck kaufmännischer Vorsicht!
Bestandteile des Jahresabschlusses
Adressaten des Jahresabschlusses
Finanz-verwaltung
Gläubiger
Investoren
Aktionäre
Aufgaben des Jahresabschlusses
Grundlage für Finanzierungs-entscheidungen und die Gewinnverwendung
Bereitstellung von Informationen und Grundlage für Kontrollmaßnahmen
Grundlage für Unternehmens-entscheidungen
Grundlage für die Steuerermittlung
Pflichten
Aufstellungspflicht
Prüfungspflicht
Offenlegungpflicht
Grundsatz der Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Bewertung
- Die nach den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften aufgestellte Bilanz heißt "Handelsbilanz".
- Die Handelsbilanz ist grundsätzlich auch verbindlich für die dem Finanzamt einzureichende "Steuerbilanz", sofern die steuerlichen Vorschriften keine andere Bewertung zwingend vorschreiben oder ein Wahlrecht gewähren.
- Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG)
- Einzelunternehmen und kleinere Personengesellschaften stellen in der Regel nur eine Bilanz auf, die zugleich Handels- und Steuerbilanz ist. Das bedeutet, dass bereits bei den Jahresabschlussarbeiten die steuerrechtlichen Bewertungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
Immaterielle Vermögens-gegenstände
Zeitliche Rechnungs-abgrenzung
Anlagevermögen - allgemein
- Beim Anlagevermögen sind die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. (§ 247 Abs 2 HGB)
- Vermögensgegenstände sind höchstens mit ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen.
- Die Anschaffungs- oder Herstellkosten stellen eine Höchstgrenze (Bewertungsobergrenze) dar, die auch dann nicht überschritten werden darf, wenn die Wiederbeschaffungskosten über den Anschaffungskosten liegen.
Immaterielle Vermögensgegenstände Selbst erstellt
Zugangsbewertung:Bilanzierungswahlrecht (§ 258 II, S. 1 HGB)Aktivierung aller bei der Entwicklung anfallenden Aufwendungen als Herstellungskosten.Der immaterielle Vermögensgegenstand muss einzelverwertbar sein (z. B. Durch Veräußerung, Lizenzvergaben).Folgebewertung:Planmäßige, in Sonderfällen außerplanmäßige Abschreibungen Ist keine Nutzungsdauer verlässlich zu schätzen, wird ein Zeitraum von 10 Jahren angesetzt.
Immaterielle Vermögensgegenstände Entgeltlich erworben
Zugangsbewertung:Aktivierungspflicht (§ 246 I, S. 4 HGB) Bilanzierung zu den Anschaffungskosten Folgebewertung: Planmäßige Abschreibung (§ 253 III, S. 1 HGB) Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung: außerplanmäßige Abschreibungen
Bewegliches Sachanlagevermögen
Die Nutzung ist zeitlich begrenzt und unterliegt der Abnutzung.
- Technische Anlagen und Maschinen für die Produktion
- Nicht der Produktion dienende Anlagen (z. B. Fuhrpark)
- Betriebs- und Geschäftsausstattung (z. B. Schreibtische, Computer, Werkstätten, Kantine)
Bewegliches Sachanlagevermögen
ZugangsbewertungHöchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 253 I, S. 1 HGB)
Folgebewertung
Planmäßige Abschreibung (§ 253 III, S. 1 und 2 HGB):
- Anschaffungs- oder Herstellkosten werden auf die Nutzungsdauer verteilt.
- Zum Bilanzstichtag sind die Anlagegüter mit den fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen.
Außerplanmäßige Abschreibung bei vorübergehender Wertminderung:
- Kann nicht vorgenommen werden.
Außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich dauernder Wertminderung (§ 253 III, S. 5 HGB):
- Zwingend vorzunehmen (strenges Niederstwertprinzip)
Zuschreibung
- Entfallen die Gründe der Wertminderung, muss eine Zuschreibung vorgenommen werden
- Maximal bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten
- § 253 V, S. 1 HGB
Unbewegliches Anlagevermögen - Unbebaute Grundstücke
- Nutzung zeitlich unbegrenzt
- Höchstens zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 253 I HGB)
- Eine planmäßige Abschreibung ist nicht erlaubt.
- Bei dauerhafter Wertminderung muss außerplanmäßig abgeschrieben werden (§ 253 III, S. 5 HGB) (strenges Niederstwertprinzip)
Finanzanlagen
- Werte, die auf die Dauer finanziellen Anlagezwecken dienen.
- Anteile an verbundenen Unternehmen (z. B. ein Zweigwerk ist am Mutterkonzern mit 20 % beteiligt)
- Ausleihungen an verbundene Unternehmen (z. B. Gewährung eines Darlehens an eine Tochtergesellschaft)
- Beteiligungen Wertpapiere des Anlagevermögens (z. B. Geldanlage in festverzinsliche Wertpapiere, Bundesanleihen)
- Ziel: Vermögensmehrung über Zinsen, Dividenden oder Mieten
Finanzanlagen
Zugangsbewertung: Anschaffungskosten (§ 253 I HGB) Folgebewertung: Bewertungswahlrecht (§ 253 III, S. 6 HGB) Gemildertes Niederstwertprinzip: Bei vorübergehender Wertminderung kann eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden.
Unbewegliches Anlagevermögen - Bebaute Grundstücke
- Bei der Bewertung muss das Grundstück als nicht abnutzbarer Vermögengsgegenstand vom Gebäude als abnutzbarer Vermögensgegenstand getrennt werden.
- Das Gebäude wird planmäßig abgeschrieben.
- Wertaufholungsgebot, wenn die Gründe für die Wertminderung wegfallen (§ 253 V, S. 1 HGB)
Umlaufvermögen
Zugangsbewertung: Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 253 I, S. 1 HGB) Folgebewertung: Strenges Niederstwertprinzip (§ 253 IV, S. 1 HGB) Anschaffungs-/Herstellkosten < Markt- oder Börsenpreis bzw. beizulegender Zeitwert: Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten Nicht realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden (Realisationsprinzip) Anschaffungs-/Herstellkosten > Markt- oder Börsenpreis bzw. beizulegender Zeitwert: Markt- oder Börsenpreis bzw. beizulegender Zeitwert Nicht realisierte Verluste müssen ausgewiesen werden
Umlaufvermögen
- Grundsatz der Einzelbewertung bei der Bewertung des Vorratsvermögens oft schwierig
- Bei gleichartigen Vorräten ist eine Sammel- bzw. Gruppenbewertung in Form einer Bewertung nach dem gewogenen Durchschnitt (§ 240 IV HGB) oder einer Verbrauchsfolgebewertung (§ 256 HGB).
Fremdwährungsforderungen
Zugangsbewertung:Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs (§ 256a HGB)
Folgebewertung:
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr
- Die Fremdwährungsforderungen ist mit dem Devisenkassamittelkurs des Abschlussstichtags umzurechnen (§ 256a, S. 1 HGB) und mit dem Wertansatz zum Zahlungszeitpunkt zu vergleichen.
- Nach dem Niederstwertprinzip muss die Forderung mit dem niedrigeren Wert bilanziert werden (§ 253 I, IV HGB)
- Anwendung des Realisations- bzw. Imparitätsprinzip.
Restlaufzeit von einem Jahr und weniger
- Die Fremdwährungsforderungen ist mit dem Devisenkassamittelkurs des Bilanzstichtags umzurechnen (§ 256a, S. 1 HGB) und der ermittelte Wert in der Bilanz auszuweisen.
- Keine Anwendung des Niederstwertprinzips und des Realisations- bzw. Imparitätsprinzips
Rückstellungen
- Rückstellungen sind in erster Linie für ungewisse Verbindlichkeiten gegenüber Dritten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.
- Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen, Prozesskostenrückstellungen) (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB)
- Drohverlustrückstellungen (§ 249 Abs. 1 S. 1 HGB)
- Kulanzrückstellungen (§ 249 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
- Aufwandsrückstellungen mit kurzfristiger Erledigung (§ 249 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
- Reparaturen binnen 3 Monaten
- Abraumbeseitigung binnen 12 Monaten
Rückstellungen
- Grundsätzlich sind Rückstellungen zum Erfüllungsbetrag anzusetzen.
- Der Erfüllungsbetrag ist nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zu ermitteln.
- Berücksichtigung von Kosten- und Preissteigerungen
- Restlaufzeit mehr als ein Jahr: Abzinsungsgebot (durchschnittlicher Marktzins der vergangenen sieben Geschäftsjahre)
- Restlaufzeit bis ein Jahr: keine Abzinsung
Verbindlichkeiten
- Verbindlichkeiten sind zu ihrem künftigen Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 252 I, S. 2 HGB)
- Es besteht ein Abzinsungsverbot.
Fremdwährungsverbindlichkeiten
Zugangsbewertung:Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs (§ 256a HGB)
Folgebewertung:
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr:
- Die Fremdwährungsverbindlichkeit ist mit dem Devisenkassamittelkurs des Abschlussstichtags umzurechnen (§ 256a, S. 1 HGB) und mit dem Wertansatz zum Zahlungszeitpunkt zu vergleichen.
- Nach dem Höchstwertprinzip muss die Verbindlichkeit mit dem höheren Wert bilanziert werden (§ 253 I, S. 2 HGB)
- Anwendung des Realisations- bzw. Imparitätsprinzip.
Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger:
- Die Fremdwährungsverbindlichkeit ist mit dem Devisenkassamittelkurs des Bilanzstichtags umzurechnen (§ 256a, S. 1 HGB) und der ermittelte Wert in der Bilanz auszuweisen.
- Keine Anwendung des Höchstwertprinzips und des Realisations- bzw. Imparitätsprinzips
Stille Reserven - Entstehung
Stille Reserven - Auflösung
- Am längsten stehen stille Reserven zur Verfügung, die in nicht abnutzbarem Anlagevermögen stecken. Sie treten z. B. bei der Veräußerung des Anlagegutes zutage oder wenn eine negative Preis- oder Wertveränderung am Markt auftritt.
- Beim abnutzbaren Anlagevermögen nehmen vorhandene stille Reserven naturgemäß mit dem Werteverzehr ab.
- Beim Umlaufvermögen werden die stillen Rücklagen zwangsläufig mit dem Verbrauch der Vorräte aufgelöst.
- Bei überbewerteten Schulden endet die Finanzierungswirkung mit der Auflösung der Rückstellung bzw. mit der Begleichung der Verbindlichkeit.
- Stille Reserven bewirken eine Stundung der Gewinnsteuern.
- Nach der Auflösung (z. B. durch Verkauf nicht notwendiger Teile des Betriebsvermögens) werden stille Reserven gewinnerhöhend ausgewiesen und sind zu versteuern.
- In weniger erfolgreichen Jahren wird so häufig ein Gewinneinbruch verschleiert.
Rechnungsabgrenzung - antizipativ
Abgrenzungsproblem: Der Aufwand/Ertrag (Zahlungsursache) gehört in das alte Geschäftsjahr, der Zahlungszeitpunkt (Ausgabe/Einnahme) liegt im neuen Jahr. Aufwendungen und Erträge, die teils das alte und teils das neue Geschäftsjahr betreffen, sind den einzelnen Geschäftsjahren entsprechend zuzuordnen. Art der Abgrenzung Antizipative Abgrenzung (anticipere = vorwegnehmen)
Rechnungsabgrenzung - antizipativ
Aufwendungen des alten Jahres, die erst im neuen Jahr zu Ausgaben führen, sind auf dem Konto „Sonstige Verbindlichkeiten“ zu erfassen. Aufwandskonto an Sonstige Verbindlichkeiten Erträge des alten Jahres, die erst im neuen Jahr zu Einnahmen führen, sind auf dem Konto „Sonstige Forderungen“ zu erfassen. Sonstige Forderungen an Ertragskonto
Rechnungsabgrenzung - transitorisch
Abgrenzungsproblem: Der Aufwand/Ertrag liegt im neuen, die Ausgabe/die Einnahme liegt im alten Geschäftsjahr. Aufwands- und Ertragskonten sind zum Jahresabschluss zu berichtigen. Art der Abgrenzung Transitorische Abgrenzung (Transit = Durchleitung)
Rechnungsabgrenzung - transitorisch
Aktive Rechnungsabgrenzung Die aktive Rechnungsabgrenzung erfasst zum Jahresabschluss alle Ausgaben des alten Geschäftsjahres, die wirtschaftlich Aufwand des nächsten Jahres sind. ARA an Aufwandskonto (bei Abgrenzung zum Abschlussstichtag) Passive Rechnungsabgrenzung Die passive Rechnungsabgrenzung erfasst zum Jahresabschluss alle Einnahmen des alten Geschäftsjahres, die wirtschaftlich Erträge des nächsten Jahres sind. Ertragskonto an PRA (bei Abgrenzung zum Abschlussstichtag)
Rechnungsabgrenzung - transitorisch
Die Posten der Rechnungsabgrenzung werden zu Beginn des neuen Geschäftsjahres aufgelöst, indem sie auf das entsprechende Erfolgskonto umgebucht werden. Aufwandskonto an ARA PRA an Ertragskonto